Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 61
schlagung der Wahl sind die für Gemeinderatsmitglieder
geltenden Bestimmungen ($ 26) maßgebend.
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt auf sechs
Jahre durch den Gemeinderat bzw., wo ein solcher nicht
besteht, durch die Gemeindeversammlung. Eine Wahl auf
längere Zeit oder Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen, be-
darf aber der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung
für das-Innere.
Wählbar sind in Gemeinden ohne Gemeinderat alle
männlichen Bürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt
haben und deren Stimmrecht nicht erloschen ist oder ruht
(8 11), in. den übrigen Gemeinden auch solche über 25 Jahre
alten Männer, die das Bürgerrecht in der Gemeinde nicht
besitzen. In diesem Falle tritt der Gewählte aber mit der
Übertragung der Stelle in den Genuß des Bürgerrechts.
[Die Wahl in den Gemeindevorstand zieht nicht un-
bedingt den Verlust des bisherigen Berufes nach sich; nur
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten
müssen, wenn sie das Amt eines Gemeindevorstandsmitglieds
übertragen &rhalten, ihr geistliches oder Lehramt und selbst-
verständlich auch solche, die ein anderes Gemeindeamt
oder als Staatsdiener eine ‚Stelle bei einer zur Führung
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Orts-
polizei berufenen Behörde bekleiden, diese Ämter im Falle
ihrer Anstellung als Gemeindevorständsmitglied niederlegen.
Als gewählt gilt derjenige, welcher mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Trifft dies im ersten
Wahlgange für keinen der Wahlkandidaten zu, so sind
diejenigen beiden von ihnen, welche die meisten Stimmen
haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Haben mehr als
zwei die gleiche Zahl der meisten Stimmen erhalten, dann
bestimmt das Los diejenigen beiden unter ihnen, welche in
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl
entscheidet die absolute Stimmenmehrheit und zieht Stimmen-
gleichheit eine Wiederholung der Wahl nach sich.
Das Wahlverfahren regelt sich in Orten, in denen ein
Gemeinderat nicht besteht, nach den Bestimmungen über
das Verfahren bei der Wahl des Gemeinderats ($$ 26, 62)
mit der Maßgabe, daß die Leitung der Wahl von dem