62 Besonderer Teil.
bisherigen Bürgermeister ausgeübt wird, wenn der Stell-
vertreter, und von dem bisherigen Stellvertreter, wenn der
Bürgermeister gewählt wird. | |
Die Wahl kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt
werden. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet
zunächst der Gemeinderat und dann die Aufsichtsbehörde
endgültis. Diese hat auch die Gültigkeit des Wahl-
verfahrens zu prüfen und kann bei Verletzung der gesetz-
lichen Vorschriften eine Neuwahl anordnen. Hiergegen ist
die Berufung an die Rekursinstanz ($$ 30, 64) gegeben.]!
Der Bürgermeister, der Rechnungsführer, der Schrift-
führer und das sonstige Beamten- und Dienstpersonal
(nicht aber die Bezirksvorsteher) haben Anspruch auf eine
den Verhältnissen der Gemeinde entsprechende Besoldung,
deren Feststellung dem Gemeinderate bzw. wo ein solcher
fehlt, der Gemeindeversammlung zusteht. Wird sie nicht
oder unverbältnismäßig bewirkt, so kann die Aufsichts-
behörde sie vornehmen oder berichtigen. Alle Gemeinde-
beamten haben, insoweit sie staatliche Aufgaben zu
erfüllen haben, das Wesen mittelbarer Staatsbeamten.
Dieses findet seinen Ausdruck darin, daß sie staatlicher
Disziplinargewalt unterstehen, und zwar dem Gesamt-
ministerium als oberster Dienstbehörde. Die Ansprüche
der berufsmäßigen Gemeindebeamten wegen Ruhe-
gehalts und Wartegelds sowie ihrer Hinterbliebenen wegen
des sogenannten Witwen- und Waisengeldes sind durch
das Gesetz vom 25. Januar 1903 geregelt.
8 29.
Rechte und Pflichten. Geschäftsgang.
[Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde nach
außen, insbesondere auch der Aufsichtsbehörde und den
sonstigen Staatsbehörden gegenüber, und ist dasjenige Organ,
das die der Gemeinde vom Staate übertragene Herrscher-
gewalt ausübt, insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-,
Sitten-, Gesinde-, Bau-, Feuer-, Handels-, Strom-, Wasser-
und Gewerbepolizei in den Grenzen des Gesetzes handhabt.
ıf] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.