Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 63 
Der Gemeindevorstand ist aber auch der Leiter der ge- 
samten Gemeindeverwaltung. Als solcher hat er die dem 
Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung zu machenden 
Vorlagen auszuarbeiten, deren Beschlüsse zur Ausführung 
zu bringen, das Gemeindevermögen und die zu deren Ver- 
waltung besonderes bestellten Beamten zu überwachen, 
die Disziplinargewalt über die Unterbeamten und Diener 
der Gemeinde auszuüben und der Gemeindeversammlung 
sowie dem Gemeinderat über seine Geschäftsführung jeder- 
zeit Rechenschaft abzulegen, insbesondere dem letzteren 
auf sein Verlangen einen vollständigen Bericht über die 
Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten 
in öffentlicher Sitzung am Jahresschlusse zu erstatten. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, den Weisungen 
der Staatsbehörden bei Ausübung ihrer Regierungsgeschäfte 
in den Gemeinden Folge zu leisten, auch wegen aller Be- 
schlüsse des Gemeinderats oder der Gemeindeversammlung, 
welche nach seiner Überzeugung deren Befugnisse über- 
schreiten oder die Verfassung des Staates und die Gesetze 
verletzen, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbei- 
zuführen und so lange ihre Ausführung zu verweigern. 
Zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige 
wie zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten im Einzel- 
fall können auf Beschluß des Gemeinderats besondere 
Kommissionen gebildet werden, die den Gremeinde- 
vorstand zu unterstützen haben, und deren Mitglieder, so- 
weit sie dem Gemeinderat angehören, von diesem, im 
übrigen von dem Gemeindevorstand gewählt werden.]! 
8 30. 
3. Die Staatsaufsicht über die Gemeinden. 
Die Verwaltung der Gemeinden unterliegt der Aufsicht 
des Staates. Diese wird, soweit Stadtgemeinden in Betracht 
kommen, durch das Ministerium, Abteilung für das Innere 
(vgl. jedoch $ 23 a. E.), hinsichtlich der Landgemeinden 
durch das örtlich zuständige Landratsamt ausgeübt. Die 
ıf] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
	        
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