Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 63
Der Gemeindevorstand ist aber auch der Leiter der ge-
samten Gemeindeverwaltung. Als solcher hat er die dem
Gemeinderat oder der Gemeindeversammlung zu machenden
Vorlagen auszuarbeiten, deren Beschlüsse zur Ausführung
zu bringen, das Gemeindevermögen und die zu deren Ver-
waltung besonderes bestellten Beamten zu überwachen,
die Disziplinargewalt über die Unterbeamten und Diener
der Gemeinde auszuüben und der Gemeindeversammlung
sowie dem Gemeinderat über seine Geschäftsführung jeder-
zeit Rechenschaft abzulegen, insbesondere dem letzteren
auf sein Verlangen einen vollständigen Bericht über die
Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten
in öffentlicher Sitzung am Jahresschlusse zu erstatten.
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, den Weisungen
der Staatsbehörden bei Ausübung ihrer Regierungsgeschäfte
in den Gemeinden Folge zu leisten, auch wegen aller Be-
schlüsse des Gemeinderats oder der Gemeindeversammlung,
welche nach seiner Überzeugung deren Befugnisse über-
schreiten oder die Verfassung des Staates und die Gesetze
verletzen, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbei-
zuführen und so lange ihre Ausführung zu verweigern.
Zur dauernden Verwaltung einzelner Geschäftszweige
wie zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten im Einzel-
fall können auf Beschluß des Gemeinderats besondere
Kommissionen gebildet werden, die den Gremeinde-
vorstand zu unterstützen haben, und deren Mitglieder, so-
weit sie dem Gemeinderat angehören, von diesem, im
übrigen von dem Gemeindevorstand gewählt werden.]!
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3. Die Staatsaufsicht über die Gemeinden.
Die Verwaltung der Gemeinden unterliegt der Aufsicht
des Staates. Diese wird, soweit Stadtgemeinden in Betracht
kommen, durch das Ministerium, Abteilung für das Innere
(vgl. jedoch $ 23 a. E.), hinsichtlich der Landgemeinden
durch das örtlich zuständige Landratsamt ausgeübt. Die
ıf] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.