Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

66 Besonderer Teil. 
daß die letzten beiden Gerichte sogenannte gemeinschaft- 
liche Gerichte sind, wie schon ihre Benennung ausdrückt. 
Das gemeinschaftliche Landgericht in Gera führt 
sein Bestehen auf den zwischen dem Fürstentum und dem 
Großherzogtum Sachsen abgeschlossenen Staatsvertrag vom 
13. Mai 1873 zurück, der durch Vertrag vom 27. Dezember 
1906 mit etwas verändertem Inhalte erneuert worden und 
bis zum 1. Oktober 1929 unkündbar ist. Das gemein- 
schaftliche Thüringische Oberlandesgericht mit 
dem Sitze in Jena ist auf Grund des zwischen sieben 
Thüringischen Staaten einschließlich der beiden Fürsten- 
tümer Reuß am 19. Februar 1877 abgeschlossenen Staats- 
vertrags, dem am 23. April 1878 auch das Königreich 
Preußen hinsichtlich einiger Gebietsteile beigetreten ist, 
ins Leben getreten. Jener Vertrag ist am 27. November 
1903 erneuert worden und ebenfalls bis zum 1. Oktober 1929 
unkündbar. Beide Kollegialgerichte werden je von den 
beteiligten Staaten gemeinschaftlich verwaltet. Jedoch 
wird der dabei bedingte Geschäftsverkehr hinsichtlich des 
Landgerichts von der Regierung des Fürstentums, hinsicht- 
lich des Oberlandesgerichts von der des Großherzogtums 
Sachsen vermittelt. Die geschäftsführende Regierung kann 
keinen Aufschub gestattende, einstweilige Maßregeln sowie 
Verfügungen von untergeordneter Bedeutung selbständig 
treffen. 
Was für die Verwaltung der beiden Kollegialgerichte 
gilt, findet auch auf die Verwaltung der mit ihnen ver- 
bundenen Staatsanwaltschaften Anwendung. Unberührt 
bleibt dadurch aber die Befugnis einer jeden der beteiligten 
Justizverwaltungen, gemäß $ 147 des deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetzes in den aus dem betreifenden Staate 
erwachsenen Sachen dienstliche Anweisungen der Staats- 
anwaltschaft zu erteilen. 
In Verbindung mit der Justizverwaltung steht die 
Verwaltung bezüglich der Straf- und Korrektions- 
anstalten. Als solche kommen die inländischen Gerichts- 
gefängnisse und die außerhalb des Staatsgebiets belegenen 
Strafanstalten in Betracht. Hinsichtlich jener versieht in 
Abhängigkeit von dem. Ministerium, Abteilung für die