66 Besonderer Teil.
daß die letzten beiden Gerichte sogenannte gemeinschaft-
liche Gerichte sind, wie schon ihre Benennung ausdrückt.
Das gemeinschaftliche Landgericht in Gera führt
sein Bestehen auf den zwischen dem Fürstentum und dem
Großherzogtum Sachsen abgeschlossenen Staatsvertrag vom
13. Mai 1873 zurück, der durch Vertrag vom 27. Dezember
1906 mit etwas verändertem Inhalte erneuert worden und
bis zum 1. Oktober 1929 unkündbar ist. Das gemein-
schaftliche Thüringische Oberlandesgericht mit
dem Sitze in Jena ist auf Grund des zwischen sieben
Thüringischen Staaten einschließlich der beiden Fürsten-
tümer Reuß am 19. Februar 1877 abgeschlossenen Staats-
vertrags, dem am 23. April 1878 auch das Königreich
Preußen hinsichtlich einiger Gebietsteile beigetreten ist,
ins Leben getreten. Jener Vertrag ist am 27. November
1903 erneuert worden und ebenfalls bis zum 1. Oktober 1929
unkündbar. Beide Kollegialgerichte werden je von den
beteiligten Staaten gemeinschaftlich verwaltet. Jedoch
wird der dabei bedingte Geschäftsverkehr hinsichtlich des
Landgerichts von der Regierung des Fürstentums, hinsicht-
lich des Oberlandesgerichts von der des Großherzogtums
Sachsen vermittelt. Die geschäftsführende Regierung kann
keinen Aufschub gestattende, einstweilige Maßregeln sowie
Verfügungen von untergeordneter Bedeutung selbständig
treffen.
Was für die Verwaltung der beiden Kollegialgerichte
gilt, findet auch auf die Verwaltung der mit ihnen ver-
bundenen Staatsanwaltschaften Anwendung. Unberührt
bleibt dadurch aber die Befugnis einer jeden der beteiligten
Justizverwaltungen, gemäß $ 147 des deutschen Gerichts-
verfassungsgesetzes in den aus dem betreifenden Staate
erwachsenen Sachen dienstliche Anweisungen der Staats-
anwaltschaft zu erteilen.
In Verbindung mit der Justizverwaltung steht die
Verwaltung bezüglich der Straf- und Korrektions-
anstalten. Als solche kommen die inländischen Gerichts-
gefängnisse und die außerhalb des Staatsgebiets belegenen
Strafanstalten in Betracht. Hinsichtlich jener versieht in
Abhängigkeit von dem. Ministerium, Abteilung für die