Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

89 Besonderer Teil. 
1. der im Eigentume des Staates befindlichen Gebäude 
und Grundstücke; 
2. der zum Aufenthalte des Landesherrn und der landes- 
herrlichen Familie bestimmten Gebäude; 
3. der Kirchen und der dem öffentlichen Gottesdienste 
gewidmeten Gebäude; 
4. der für die Staats- und Gemeindeverwaltung be- 
nötigten. Gebäude und Bodenflächen — zu denen die 
nur der Privatbenutzung seitens der Gemeindebeamten 
dienenden, wenn auch im Eigentum der Gemeinde 
stehenden Gebäude nicht gehören —; 
5. der im öffentlichen Eigentum stehenden und dem Ge- 
meingebrauch dienenden Erdoberflächen, wie Gottes- 
äcker, Marktplätze usw.; 
6. der wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit der Kultur 
und Benutzung entzogenen Flächen; 
7. der nicht der Fischerei dienenden Flüsse, Bäche, 
Lachen und Moräste. 
Die Besteuerung erfolgt nach dem Grundwert,der für ein 
jedes einzelne Grundstück entsprechend seiner Ertragsfähig- 
keit nach einem gesetzlich geregelten Verfahren festgestellt, 
in Steuereinheiten zerlegt und in Steuerkataster ein- 
getragen wird. Die Grundsteuer ist vom 1. Januar 1875 ab 
für .jede Steuereinheit terminlich mit einem Pfennig der 
Reichswährung zu entrichten. Die Zahl der Termine wird 
für jede Finanzperiode als Patent ausgeschrieben. 
Unter Grundsteuerkataster ist nach dem Gesetze 
ein auf amtlichen Ermittelungen des Grundbesitzes be- 
gründeter, nach dem Besitzstande geordneter Zusammen- 
trag der Steuergegenstände eines Steuerbezirks mit Angabe 
der daraufgelegten Steuereinheiten zu verstehen. Das 
Kataster bildet die Grundlage für die Steuererhebung; es 
ist für jeden Flurbezirk gesondert aufzustellen. Ihm als 
Unterlage dient wiederum das für einen jeden Flurbezirk 
besonders angelegte Flurbuch, das die einzelnen Grund- 
stücke oder Parzellen mit ihren Besitzern nach der Reihen- 
folge ihrer natürlichen Lage nebst Angabe des Flächen- 
gehalts und der Kulturart enthält. Die Führung der
	        
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