Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 83 
Kataster wie der Flurbücher liegt in den Händen des 
"Katasteramts ($ 22). 
Die Erhebung der Grundsteuern erfolgt durch die Be- 
zirkssteuereinnahmen ($ 42). 
Durch das Gesetz vom 20. Juni 1877 ist in Ergänzung 
des Berggesetzes für die Verleihung eines Grubenfeldes 
zu dessen bergwerksmäßigen Ausnutzung die Entrichtung 
einer Steuer, die sogenannte Grubenfeldabgabe, dem 
Bergwerkseigentümer auferlegt worden. Die Höhe der zu 
entrichtenden Steuer hängt von der Größe des Gruben- 
feldes und von dem Mineral ab, für dessen Gewinnung die 
Verleihung erfolgt ist. 
8 42. 
Die Einkommensteuer, 
Die Einkommensteuer ist gegenwärtig durch das Gesetz 
vom 4. Juni 1898 geregelt!. Ihr unterliegt das nach be- 
stimmten Gesichtspunkten zu berechnende jährliche, reine 
Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen aus Grundeigentum, 
Kapitalvermögen und Rechten auf periodische Hebungen 
oder Vorteile irgendwelcher Art sowie aus dem Ertrage 
‚eines Amtes, Gewerbes oder irgendeiner Art gewinn- 
bringender Beschäftigung. Für die Steuerpflicht ist bald 
die tatsächliche Zugehörigkeit zum Staate, also der Wohn- 
sitz oder Aufenthalt im Staatsgebiet, bald die wirtschaft- 
liche entscheidend, aber je unter Berücksichtigung der Be- 
stimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Mai 1870 wegen 
Beseitigung der Doppelbesteuerung. Dabei nimmt das 
Gesetz aber verschiedene Personen bzw. Personenklassen 
hinsichtlich ihres gesamten Einkommens oder nur eines 
Teils davon von .der Besteuerung aus. Es unterliegen 
nämlich der Steuer nicht: der Landesherr hinsicht- 
lich seines gesamten Einkommens, soweit dies nicht 
aus dem im Staatsgebiet belegenen, mit Grundsteuer 
belasteten Grundbesitz ($ 41) stammt; die gesamte landes- 
herrliche Familie hinsichtlich ihrer. Apanagen; 
der Reichs- und der Staatsfiskus nebst allen Staats- 
ı Ein neues Einkommensteuergesetz ist in Vorbereitung. 
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