84 Besonderer Teil.
anstalten und Landeskassen einschließlich der Landes-
sparkassen; die Offiziere, Militärärzte und Beamten der
Militärverwaltung hinsichtlich ihres Militäreinkommens für
die Zeit, während der sie zu den mobilen oder im Kriegs-
zustande befindlichen Truppen zählen; alle zur Friedens-
stärke des Heeres gehörigen Personen des Unteroffizier-
und Gemeinenstandes in betreff ihrer Löhnungen und ihrer
sonstigen Dienstbezüge; alle Personen, welche im Staats-
gebiete, ohne daselbst einen Wohnsitz zu haben oder dauernd
sich aufzuhalten, ein Wandergewerbe betreiben, hinsichtlich
des Einkommens aus diesem Gewerbe; der preußische Staat
wegen seines Einkommens aus der im Fürstentum be-
triebenen Lotterie ($ 40) sowie seine Einnehmer wegen
ihres Einkommens aus dem Vertriebe von Losen im Staats-
gebiete; ferner bei einem reinen Gesamteinkommen bis
3000 Mk.: alle Unteroffiziere und Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes und ihre Familien sowie alle in Kriegs-
zeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig ein-
getretenen Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes
und deren Familien für die Monate, in denen sie sich im
aktiven Dienst befinden, Gemeinden, Kirchen und milde
Stiftungen wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen
und eine Anzahl Personenklassen mit Rücksicht auf ihre
Bedürftigkeit.
Die Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts Gera
unterliegen zwar der staatlichen Einkommensteuer; doch
fließt der Steuertrag in die Kasse des Landgerichts.
Die Einkommensteuer ist nach dem reinen Gesamt-
einkommen des Steuerpflichtigen abgestuft. Die vierzehn
untersten Stufen (bis zu einem Einkommen von 3000 Mk.
einschließlich) bilden die erste, alle weiteren Stufen die
zweite Abteilung. Hinsichtlich der drei untersten Stufen
(Einkommen bis 550 Mk.) gelangt die Einkommensteuer
als Staatssteuer nicht zur Erhebung.
Aufgabe der Finanzverwaltung ist die Veranlagung
zur Steuer d. h. die Feststellung der Grundlagen der Be-
steuerung, also die Bestimmung der Steuerpflichtigen und
des Steuersatzes, und die Erhebung der Steuer. Diese
erfolgt durch die Bezirkssteuereinnahmen in Gera