Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. LL 85
und Schleiz, die direkt mit der Hauptstaatskasse abzurechnen
haben, und zwar auf Grund der Heberegister nach Terminen,
die durch den Landtag im Einverständnis mit dem Ministe-
rzium festgesetzt und als Steuerpatent veröffentlicht
werden ($ 17). Die Veranlagung geschieht im Wege der
schriftlichen Selbsteinschätzung und eines gesetzlich
geregelten Einschätzungsverfahrens. Zur Selbst-
einschätzung sind seitens des Vorsitzenden der zuständigen
Einschätzungskommission nur diejenigen aufzufordern und
verpflichtet, deren Einkommen nicht zweifellos hinter
1000 Mk. zurückbleibt. Wer sie innerhalb der ihm dazu
gesetzten Frist unterläßt, verliert das Recht zur Anfechtung
der erfolgten Veranlagung für das betreffende Jahr.
Das Einschätzungsverfahren richtet sich gegen alle
Steuerpflichtigen und liegt in den Händen von Ein-
schätzungskommissionen. Behufs der Einschätzung der
Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu 3000 Mk. wird
in einer jeden Ortsgemeinde eine Ortseinschätzungs-
kommission bestellt, die sich aus dem Bürgermeister
— in der Stadt Gera aus einem Stadtratsmitgliede — als
Vorsitzenden und einer nach Maßgabe der Einwohnerzahl
und der Steuerverhältnisse für jede Ortsgemeinde besonders
vom Ministerium festgesetzten, vom Gemeinderat bzw. von
der Gemeindeversammlung auf drei Jahre gewählten An-
zahl Gemeindeangehöriger zusammensetzt.
Für die Veranlagung der Steuerpflichtigen der zweiten
Abteilung bestehen drei Einschätzungsbezirke. Der eine
umfaßt die Stadt Gera, der andere den unterländischen
Bezirk ($ 24) ausschließlich der Stadt Gera und der dritte
den oberländischen Bezirk einschließlich der darin gelegenen
Städte. Für jeden dieser Bezirke wird jährlich eine aus
einem. vom Ministerium ernannten Kommissar als Vor-
sitzenden und aus neun und zwar zu zwei Drittel zu den
Steuerpflichtigen der zweiten Abteilung gehörigen Mit-
gliedern sich zusammensetzende Kommission (Bezirks-
einschätzungskommission) gebildet. Die Mitglieder
werden für den Bezirk Gera vom Gemeinderat daselbst,
für die anderen Bezirke je von dem zuständigen Bezirks-
ausschuß auf drei Jahre gewählt und erhalten für ihre