Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

86 Besonderer Teil. 
Reisekosten eine Vergütung wie die Mitglieder des Bezirks- 
ausschusses, aber keine Tagegelder. 
Der wesentliche Wohnsitz eines Steuerpflichtigen ist 
ausschlaggebend dafür, ob in dem einen oder anderen Bezirk 
seine Einschätzung erfolgt. 
Hinsichtlich aller Kommissionen wird jährlich je ein Dritt- 
teil der ministeriell bzw. gesetzlich festgelegten Zahl der Mit- 
glieder zur Wahl gestellt; von ihr ist ausgeschlossen, wer 
innerhalb der letzten drei Jahre der gleichen Kommission 
angehört hat; auch dürfen Verwandte und Verschwägerte 
bis zum zweiten Grade nicht gleichzeitig Mitglieder der- 
selben Kommission sein. Die Annahme der Wahl darf nür 
mit Rücksicht auf die Gesundheit und die Ungunst der 
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie von denen abgelehnt 
werden, die 60 Jahre alt oder unmittelbar zuvor Mitglieder 
einer Einschätzungskommission gewesen sind. Die un- 
begründete. Weigerung zur Übernahme der Kommissions- 
geschäfte zieht eine Bestrafung durch das zuständige Land- 
ratsamt und eine Ersatzwahl nach sich. Alle Kommissionen 
bedürfen je zu ihrer Beschlußfähigkeit der Anwesenheit von 
zwei Drittel aller Mitglieder und fassen ihre Beschlüsse 
nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der 
Vorsitzende den Ausschlag. Die bei der Einschätzung be- 
teiligten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses 
bei Strafe verpflichtet. 
Die durch die Kommissionen vorgenommene Veranlagung 
unterliegt der befristeten Anfechtung seitens des davon 
betroffenen Steuerpflichtigen wie seitens des Vorsitzenden 
der betreffenden Kommission, des Regierungskommissars 
und des Landratsamtes. Die Entscheidung darüber steht 
dem betreffenden Bezirksausschusse zu. 
Dieser kann das gesamte Einschätzungsverfahren einer 
Ortsgemeinde für ungültig erklären und die sofortige Vor- 
nahme einer anderweiten Einschätzung in Gegenwart eines 
Regierungskommissars anordnen, wenn sich bei dem Ab- 
schlusse des Einschätzungsregisters jener Ortsgemeinde 
herausgestellt hat, daß der neue Steuerstock hinter dem 
terminlichen Sollertrage des Vorjahres nicht unerheblich 
zurückgeblieben und ein genügender Grund hierfür nicht
	        
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