86 Besonderer Teil.
Reisekosten eine Vergütung wie die Mitglieder des Bezirks-
ausschusses, aber keine Tagegelder.
Der wesentliche Wohnsitz eines Steuerpflichtigen ist
ausschlaggebend dafür, ob in dem einen oder anderen Bezirk
seine Einschätzung erfolgt.
Hinsichtlich aller Kommissionen wird jährlich je ein Dritt-
teil der ministeriell bzw. gesetzlich festgelegten Zahl der Mit-
glieder zur Wahl gestellt; von ihr ist ausgeschlossen, wer
innerhalb der letzten drei Jahre der gleichen Kommission
angehört hat; auch dürfen Verwandte und Verschwägerte
bis zum zweiten Grade nicht gleichzeitig Mitglieder der-
selben Kommission sein. Die Annahme der Wahl darf nür
mit Rücksicht auf die Gesundheit und die Ungunst der
wirtschaftlichen Verhältnisse sowie von denen abgelehnt
werden, die 60 Jahre alt oder unmittelbar zuvor Mitglieder
einer Einschätzungskommission gewesen sind. Die un-
begründete. Weigerung zur Übernahme der Kommissions-
geschäfte zieht eine Bestrafung durch das zuständige Land-
ratsamt und eine Ersatzwahl nach sich. Alle Kommissionen
bedürfen je zu ihrer Beschlußfähigkeit der Anwesenheit von
zwei Drittel aller Mitglieder und fassen ihre Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der
Vorsitzende den Ausschlag. Die bei der Einschätzung be-
teiligten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses
bei Strafe verpflichtet.
Die durch die Kommissionen vorgenommene Veranlagung
unterliegt der befristeten Anfechtung seitens des davon
betroffenen Steuerpflichtigen wie seitens des Vorsitzenden
der betreffenden Kommission, des Regierungskommissars
und des Landratsamtes. Die Entscheidung darüber steht
dem betreffenden Bezirksausschusse zu.
Dieser kann das gesamte Einschätzungsverfahren einer
Ortsgemeinde für ungültig erklären und die sofortige Vor-
nahme einer anderweiten Einschätzung in Gegenwart eines
Regierungskommissars anordnen, wenn sich bei dem Ab-
schlusse des Einschätzungsregisters jener Ortsgemeinde
herausgestellt hat, daß der neue Steuerstock hinter dem
terminlichen Sollertrage des Vorjahres nicht unerheblich
zurückgeblieben und ein genügender Grund hierfür nicht