Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß J. L. 87 
ersichtlich ist. Bei einer solchen Beschlußfassung dürfen 
Mitglieder nicht mitwirken, die zugleich der betreffenden 
Einschätzungskommission angehören. Der unterländische 
Bezirksausschuß ist ferner befugt, für die Erledigung der 
Berufungen, Einsprüche und Beschwerden eine oder mehrere 
Berufungskommissionen einzusetzen, die sich je aus 
dem Landrat bzw. seinem Stellvertreter als Vorsitzenden 
und sechs vom Bezirksausschusse je auf drei Jahre ge- 
wählten Mitgliedern zusammensetzen, von denen drei dem 
Bezirksausschuß angehören müssen. Falls nicht mindestens 
vier Stimmen innerhalb einer Berufungskommission auf die 
Einstellung in eine bestimmte Steuerstufe sich einigen, hat 
die Entscheidung des Bezirksausschusses einzutreten. 
Die Einschätzung des Einkommens des Landesherrn 
aus seinem im Staatsgebiete belegenen Grundbesitze sowie 
des steuerpflichtigen Einkommens der Mitglieder seines 
Hauses erfolgt durch das Ministerium. Diesem ist es auch 
überlassen, zu den Verhandlungen der Kommissionen und 
des Bezirksausschusses einen Beamten als Regierungs- 
kommissar mit beratender Stimme zu entsenden, wie auch 
die Zusammenlegung mehrerer kleiner oder die Spaltung 
großer städtischer Ortsgemeinden zum Zwecke der Steuer- 
veranlagung anzuordnen. 
Nach Beendigung des Einschätzungsgeschäftes ist das 
Heberegister durch die Bezirkssteuereinnahmen an- 
zufertigen und zur allgemeinen Einsicht für jede Orts- 
gemeinde bei deren Vorstand auszulegen. 
Dienstherrschaften, Fabrikherren, Handel- und Gewerbe- 
treibende haften der Steuerkasse gegenüber selbstschuld- 
nerisch für die von ihren Dienstleuten, Fabrikarbeitern, 
Gehilfen und Gesellen zu entrichtenden Steuerbeträge, 
ebenso Eisenbahnen und Bauunternehmer für ihr steuer- 
pflichtiges Beamten-, Dienst- und Arbeiterpersonal, soweit 
diese Steuerbeträge zu den Steuersätzen der ersten Ab- 
teilung gehören und nicht ein Jahr seit ihrer Fälligkeit 
verstrichen ist. 
Die Steuerhinterziehung wird bestraft.
	        
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