Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

00 Besonderer Teil. 
des Monats, in welchem sie endet. Die mit Pension zur 
Disposition gestellten Offiziere werden, solange sie nicht 
zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden, hinsicht- 
lich der Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben 
den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt; die vor dem 
1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere 
jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des 
Reichsgesetzes vom 21. April 1886 entsprechend erhöht 
worden ist. 
‘Militärärzte werden hinsichtlich ihres Einkommens aus 
einer Zivilpraxis als Zivilärzte angesehen. 
Die Veranlagung jener Militärpersonen zur Einkommen- 
steuer sowie die Feststellung des terminlichen Steuersatzes 
steht dem Vorsitzenden der Orts- bzw. Bezirkseinschätzungs- 
kommission zu. Die endgültige Entscheidung liegt in den 
Händen des Bezirksausschusses. 
Von Naturaldiensten, die durch den Verpflichteten in 
Person zu leisten sind, sind die im aktiven Militär- wie 
Staatsdienst stehenden Personen befreit. 
Neuanziehende Personen sind von den Gemeindelasten 
befreit, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes den Zeitraum 
von drei Monaten nicht übersteigt. 
Anleihen zur Befriedigung der Gemeindebedürfnisse 
sollen nur in außerordentlichen Fällen gestattet werden ; 
dabei muß aber zugleich die Tilgungsrente festgestellt 
werden, die mindestens ein Prozent des Kapitals betragen 
muß, | 
8 44. 
Die übrigen Selbstverwaltungskörper. 
Die Bezirksausschüsse ($ 24) können mit Genehmi- 
gung des Ministeriums zur Erreichung bestimmter, das 
Interesse des Bezirks unmittelbar berührender Zwecke 
— Ges. vom 28 Dezember 1883 — Anleihen für den 
Bezirk aufnehmen und Bezirksumlagen nach dem für die 
direkten Staatssteuern ($$ 41, 42) geltenden Maßstabe aus- 
schreiben. Die Bezirksumlagen sind, sofern ihr Jahres- 
betrag einen Termin der staatlichen Einkommensteuer bzw. 
einen halben Pfennig der der Grundsteuereinheit nicht er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.