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Prot. Bd. 2 S. 47 — lassen aber unzweideutig erkennen, daß es sich
hier nicht um Anwendung eines allgemeinen Prinzips auf zwei
konkrete Tatbestände handelte, sondern um die singuläre Normierung
bezüglich jener besonders gearteten Verhältnisse.“ Allerdings wird
in jedem Falle zu prüfen sein, ob nicht nach der Absicht der
Parteien der Rücktritt wegen veränderter Umstände dem einen oder
dem anderen Teile zustehen soll!k), und es werden dabei nach
§* 346 HGB. die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und
Gebräuche und nach § 157 BEB. das, was Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordert, beachtet werden müssen.
Aus der vorstehenden Reichsgerichtsentscheidung aber, die sich streng
an die Grundsätze des BGB. hält, geht mit zweifelloser Sicher-
heit hervor, daß eine Veränderung der äußeren Verhältnisse wirt-
schaftlicher Art, eine Veränderung in der Vermögenslage keines-
wegs allgemein ein Recht zum Rücktritt oder zur Verweigerung
der Leistung gibt. Nur, wer ein Darlehn verspricht, kann dieses
Versprechen widerrufen, wenn durch eine wesentliche Verschlechterung
in der Vermögenslage des anderen der Anspruch auf die Rück-
erstattung gefährdet wird 6 610 BG.). Und aus demselben
Grunde kann der Vorleistungspflichtige seine Leistung verweigern,
bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird
321 BGB.). Im letzten Falle wird zudem der Grundsatz der
Clausula rebus sic stantibus nicht ganz durchgeführt; denn der
Vertrag bleibt bestehen wie zuvor, also auch mit der Vorleistungs-
pflicht. Der Vorleistungspflichtige hat auch kein Rücktrittsrecht.
Er ist lediglich durch eine aufschiebende Einrede geschützt 7). Dem-
nach kann auch die Vorleistung gefordert werden, sobald genügende
Sicherheit geleistet ist.
Wenn auch die Clausula rebus sic stantibus sich nicht als
allgemeiner Grundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch findet, so wäre
doch ebensowenig der Standpunkt gerechtfertigt, der Vertrag müsse
stets unter allen Umständen erfüllt werden. „Das Wesen
der wahren individualisierenden Gerechtigkeit ist nicht ein starres
abstraktes Gleichheitsmaß, sondern das Suum cuique, die jeden
Wert (iedes Interesse) von einem über den Standpunkt der Streit-
16) Mot. II S. 199.
17) Staudinger, § 321, Anm. 1 Abfs. 3.
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