oder ihn die Absicht leitete, einen Gewinn zu machen. Soll doch
gerade die Klausel dem Lieferanten größere Gewinnmöglichkeiten
sichern. Es ist aber selbstverständlich, daß die Ausnutzung der
Kriegsklausel nicht so weit ausgedehnt werden darf, daß dies gegen
die guten Sitten verstieße. Einen Anhaltspunkt für diese Unter—
suchung werden wir stets im Inhalt der Klausel finden können.
Heißt es in ihr z. B., der Vertrag solle bei Kriegsausbruch er-
löschen, so kann die Berufung hierauf niemals gegen die guten
Sitten verstoßen. Oft wird sie auch nur dahin lauten, der Krieg
solle als höhere Gewalt gelten und deshalb den Lieferanten be-
freien. Dann kann der Käufer beweisen, daß jener an der Leistung
nicht verhindert ist. Wird die Befreiung des Lieferanten aber gar
erst vom Eintritt einer durch den Krieg hervorgerufenen Ver-
hinderung abhängig gemacht, so muß dieser den Nachweis führen,
daß der vorgesehene Fall wirklich eingetreten ist. Jedenfalls ist
stets zu prüfen, ob sich der zur Leistung Verpflichtete mit der
Klausel den Rücktritt vom Vertrag (§ 346 BGB.) oder aber nur
die Geltendmachung unverschuldeter Unmöglichkeit der Erfüllung
* 323 BGB.) 23) sichern wollte.
Noch eine andere Fragen) harrt hier der Beantwortung:
auf welche Waren bezieht sich die Kriegsklausel, auf die, welche
schon vor dem Kriegsausbruch bereit lagen, oder erst auf die, deren
Leistung dem Lieferanten erschwert wird? Der Wortlaut der
Klausel wird meist beide Fälle decken, während dem Abnehmer
an einer einschränkenden Deutung im zweiten Sinne liegt. Hier
wird im Zweifel § 157 BG. zugunsten des Abnehmers helfend
eingreifen müssen.
c) Die Unmöglichkeit.
Das Hauptaugenmerk auf dem Gebiete des allgemeinen
Vertragsrechtes richtet sich naturgemäß auf die Frage, inwieweit
Reigers, JW. 1914 S. 951; Oertmann, Bankarchiv 1914 S. 388; Düringer,
28. 1915 S. 10. Vgl. auch Neukamp, L8. 1914 S. 1825; Recken, Die Kriegs-
klausel in Reklameverträgen, L8. 1914 Nr. 24; Seelig, Die Kriegsklausel in
Bühnenanstellungsverträgen, im „Arbeitsrecht“ 1 3/4. Letzterer weist darauf
hin, daß von der Kriegsklausel „wohl alle deutschen und österreichischen Bühnen
zunächst Gebrauch gemacht“ haben, dann aber teilweise wieder zu spielen begannen.
33) Düringer, L8. 1915 S. 9. .
24) Oertmann, Bankarchiv 1914 S. 388.