Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

oder ihn die Absicht leitete, einen Gewinn zu machen. Soll doch 
gerade die Klausel dem Lieferanten größere Gewinnmöglichkeiten 
sichern. Es ist aber selbstverständlich, daß die Ausnutzung der 
Kriegsklausel nicht so weit ausgedehnt werden darf, daß dies gegen 
die guten Sitten verstieße. Einen Anhaltspunkt für diese Unter— 
suchung werden wir stets im Inhalt der Klausel finden können. 
Heißt es in ihr z. B., der Vertrag solle bei Kriegsausbruch er- 
löschen, so kann die Berufung hierauf niemals gegen die guten 
Sitten verstoßen. Oft wird sie auch nur dahin lauten, der Krieg 
solle als höhere Gewalt gelten und deshalb den Lieferanten be- 
freien. Dann kann der Käufer beweisen, daß jener an der Leistung 
nicht verhindert ist. Wird die Befreiung des Lieferanten aber gar 
erst vom Eintritt einer durch den Krieg hervorgerufenen Ver- 
hinderung abhängig gemacht, so muß dieser den Nachweis führen, 
daß der vorgesehene Fall wirklich eingetreten ist. Jedenfalls ist 
stets zu prüfen, ob sich der zur Leistung Verpflichtete mit der 
Klausel den Rücktritt vom Vertrag (§ 346 BGB.) oder aber nur 
die Geltendmachung unverschuldeter Unmöglichkeit der Erfüllung 
* 323 BGB.) 23) sichern wollte. 
Noch eine andere Fragen) harrt hier der Beantwortung: 
auf welche Waren bezieht sich die Kriegsklausel, auf die, welche 
schon vor dem Kriegsausbruch bereit lagen, oder erst auf die, deren 
Leistung dem Lieferanten erschwert wird? Der Wortlaut der 
Klausel wird meist beide Fälle decken, während dem Abnehmer 
an einer einschränkenden Deutung im zweiten Sinne liegt. Hier 
wird im Zweifel § 157 BG. zugunsten des Abnehmers helfend 
eingreifen müssen. 
c) Die Unmöglichkeit. 
Das Hauptaugenmerk auf dem Gebiete des allgemeinen 
Vertragsrechtes richtet sich naturgemäß auf die Frage, inwieweit 
  
  
Reigers, JW. 1914 S. 951; Oertmann, Bankarchiv 1914 S. 388; Düringer, 
28. 1915 S. 10. Vgl. auch Neukamp, L8. 1914 S. 1825; Recken, Die Kriegs- 
klausel in Reklameverträgen, L8. 1914 Nr. 24; Seelig, Die Kriegsklausel in 
Bühnenanstellungsverträgen, im „Arbeitsrecht“ 1 3/4. Letzterer weist darauf 
hin, daß von der Kriegsklausel „wohl alle deutschen und österreichischen Bühnen 
zunächst Gebrauch gemacht“ haben, dann aber teilweise wieder zu spielen begannen. 
33) Düringer, L8. 1915 S. 9. . 
24) Oertmann, Bankarchiv 1914 S. 388.
	        
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