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Ereignisse herbeigeführt wird, die vorübergehender Natur sind,
z. B. die Besetzung Ostpreußens durch die Russen.
Als dauernd muß die Unmöglichkeit bezeichnet werden, wenn,
wie schon erwähnt, der zu leistende Gegenstand untergegangen ist,
wenn die Person, an die zu leisten war, auf dem Schlachtfelde
gefallen ist. Und außerdem ist die Unmöglichkeit „so lange eine
dauernde, als sich nicht aus allgemeinen Erfahrungssätzen oder
aus den Umständen des Einzelfalls sichere Anhaltspunkte dafür
ergeben, daß das Hindernis entfallen wird, und zwar rechtzeitig
genug, damit durch die nachträgliche Leistung die Vertragszwecke
noch erfüllt werden können. Demnach ist die Unmöglichkeit eine
dauernde, wenn sich ihr rechtzeitiger Wegfall nicht absehen läßt.“2)
Dies gerade ist für den Krieg von Bedeutung. Der Krieg und
seine Folgen sind Zustände, deren Dauer sich auch nicht. annähernd
genau bestimmen lassen. Und so müssen wir denn zu dem Ergebnis
kommen, daß die durch den Krieg herbeigeführte Unmöglichkeit im
allgemeinen als dauernde zu behandeln ist. Es lassen sich natürlich
auch hier Fälle denken, wo unter Berücksichtigung des Vertrags-
zweckes die Leistung unbedenklich bis nach dem Friedensschlusse
aufgeschoben werden kann.
Es ist nun, wie schon zu Anfang erwähnt, noch zu prüfen,
ob die durch den Krieg verursachte Unmöglichkeit eine verschuldete
ist und ob und in welchem Umfange der Schuldner dafür ein-
zustehen hat.
Keinem Zweifel unterliegt es, daß der Krieg als solcher nicht
zu vertreten ist. Von einer durch ihn herbeigeführten Unmöglich-
keit wird man nur dann als von einer verschuldeten sprechen
können, wenn der Schuldner die durch den Kriegsausbruch be-
wirkten Leistungserschwerungen hätte abwenden können und nicht
abgewendet hat. Dafür muß er einstehen. Hat er dagegen seine
Pflicht im vollsten Maße erfüllt und wird ihm nun nur infolge
des Kriegsausbruchs die Leistung unmöglich oder hätte er selbst
bei zumutbarer Kraftanstrengung die Unmöglichkeit nicht abwenden
können, so wird er seiner Verpflichtungen ledig. Es wird hier
kein Unterschied gemacht zwischen objektiver und subjektiver Un-
möglichkeit. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als der Schuldner
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29) Kisch, Unmöglichkeit S. 24.