Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Ereignisse herbeigeführt wird, die vorübergehender Natur sind, 
z. B. die Besetzung Ostpreußens durch die Russen. 
Als dauernd muß die Unmöglichkeit bezeichnet werden, wenn, 
wie schon erwähnt, der zu leistende Gegenstand untergegangen ist, 
wenn die Person, an die zu leisten war, auf dem Schlachtfelde 
gefallen ist. Und außerdem ist die Unmöglichkeit „so lange eine 
dauernde, als sich nicht aus allgemeinen Erfahrungssätzen oder 
aus den Umständen des Einzelfalls sichere Anhaltspunkte dafür 
ergeben, daß das Hindernis entfallen wird, und zwar rechtzeitig 
genug, damit durch die nachträgliche Leistung die Vertragszwecke 
noch erfüllt werden können. Demnach ist die Unmöglichkeit eine 
dauernde, wenn sich ihr rechtzeitiger Wegfall nicht absehen läßt.“2) 
Dies gerade ist für den Krieg von Bedeutung. Der Krieg und 
seine Folgen sind Zustände, deren Dauer sich auch nicht. annähernd 
genau bestimmen lassen. Und so müssen wir denn zu dem Ergebnis 
kommen, daß die durch den Krieg herbeigeführte Unmöglichkeit im 
allgemeinen als dauernde zu behandeln ist. Es lassen sich natürlich 
auch hier Fälle denken, wo unter Berücksichtigung des Vertrags- 
zweckes die Leistung unbedenklich bis nach dem Friedensschlusse 
aufgeschoben werden kann. 
Es ist nun, wie schon zu Anfang erwähnt, noch zu prüfen, 
ob die durch den Krieg verursachte Unmöglichkeit eine verschuldete 
ist und ob und in welchem Umfange der Schuldner dafür ein- 
zustehen hat. 
Keinem Zweifel unterliegt es, daß der Krieg als solcher nicht 
zu vertreten ist. Von einer durch ihn herbeigeführten Unmöglich- 
keit wird man nur dann als von einer verschuldeten sprechen 
können, wenn der Schuldner die durch den Kriegsausbruch be- 
wirkten Leistungserschwerungen hätte abwenden können und nicht 
abgewendet hat. Dafür muß er einstehen. Hat er dagegen seine 
Pflicht im vollsten Maße erfüllt und wird ihm nun nur infolge 
des Kriegsausbruchs die Leistung unmöglich oder hätte er selbst 
bei zumutbarer Kraftanstrengung die Unmöglichkeit nicht abwenden 
können, so wird er seiner Verpflichtungen ledig. Es wird hier 
kein Unterschied gemacht zwischen objektiver und subjektiver Un- 
möglichkeit. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als der Schuldner 
— 
29) Kisch, Unmöglichkeit S. 24. 
 
	        
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