bei einer Gattungssache sein Unvermögen auch dann zu vertreten
hat, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt 6 279 BG.).
Es sei noch kurz auf das Unvermögen wegen Zahlungs-
unfähigkeit eingegangen. Ist doch gerade dieses infolge der durch
den Krieg in Mitleidenschaft gezogenen Wirtschaftslage eine jetzt
sehr häufige Erscheinung.
Die Geldschuld ist eine nur der Gattung nach bestimmte
Leistung (§ 279) #), dafür aber hat der Schuldner einzustehen,
solange nicht Treu und Glauben widersprechen#). Deshalb be-
freit ihn die Zahlungsunfähigkeit nicht 2). Aber darüber hinaus
liegt zugleich in dem Zahlungsversprechen eine Gewähr für die
Fähigkeit, zahlen zu können ), so daß der Schuldner auch das
Nichtbeschaffen einer Einzelsache wegen Zahlungsunfähigkeit wird
vertreten müssen; denn in dem Versprechen, einem anderen einen
Gegenstand zu verschaffen, liegt das Versprechen, seine Geld-
mittel zur Beschaffung des Gegenstandes anzuwenden. „Das
steht dann einer Gattungsschuld nahe genug, um die entsprechende
Anwendung des § 279 zu rechtfertigen.“.)
d) Der Verzug.
Leistet der Schuldner auf eine nach Fälligkeit der Leistung
erfolgte Mahnung nicht, obwohl ihm der Krieg diese Möglichkeit
offenläßt, so kommt er in Verzug. Von einem besonderen Ein-
fluß des Krieges kann man hier nicht reden. Der Krieg hindert
grundsätzlich den Eintritt des Verzugs bei einer möglichen Leistung
nicht. Auch eine bloße Erschwerung schließt den Verzug nicht aus,
auf ihren Grund kommt es nicht an. Aber der Schuldner kommt
nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines von ihm nicht
zu vertretenden Umstandes unterbleibt. Der Krieg ist, wie wir
schon bei der Unmöglichkeitsfrage sagten, ein derartiger unver-
schuldeter Umstand und schließt deshalb den Verzugseintritt aus,
80) Vgl. Oertmann, Komm. 3 275 Anm. 3; Fischer-Henle, BGB. 5 279
Anum. 1.
31) Diese Ansicht folgt auch aus den Bestimmungen der Konkursordnung
(§ 164 I KO.).
32) Staudinger, § 275 II 3 Abs. 5 S. 157; Oertmann, Komm. 8 275
Anm. 3; RGRKomm. 8§ 275 Anm. 5.
33) Goldmann-Lilienthal, BeB. 2. Aufl. S. 335.
34) Oertmann, Komm. § 275 Anm. 3.