Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

bei einer Gattungssache sein Unvermögen auch dann zu vertreten 
hat, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt 6 279 BG.). 
Es sei noch kurz auf das Unvermögen wegen Zahlungs- 
unfähigkeit eingegangen. Ist doch gerade dieses infolge der durch 
den Krieg in Mitleidenschaft gezogenen Wirtschaftslage eine jetzt 
sehr häufige Erscheinung. 
Die Geldschuld ist eine nur der Gattung nach bestimmte 
Leistung (§ 279) #), dafür aber hat der Schuldner einzustehen, 
solange nicht Treu und Glauben widersprechen#). Deshalb be- 
freit ihn die Zahlungsunfähigkeit nicht 2). Aber darüber hinaus 
liegt zugleich in dem Zahlungsversprechen eine Gewähr für die 
Fähigkeit, zahlen zu können ), so daß der Schuldner auch das 
Nichtbeschaffen einer Einzelsache wegen Zahlungsunfähigkeit wird 
vertreten müssen; denn in dem Versprechen, einem anderen einen 
Gegenstand zu verschaffen, liegt das Versprechen, seine Geld- 
mittel zur Beschaffung des Gegenstandes anzuwenden. „Das 
steht dann einer Gattungsschuld nahe genug, um die entsprechende 
Anwendung des § 279 zu rechtfertigen.“.) 
d) Der Verzug. 
Leistet der Schuldner auf eine nach Fälligkeit der Leistung 
erfolgte Mahnung nicht, obwohl ihm der Krieg diese Möglichkeit 
offenläßt, so kommt er in Verzug. Von einem besonderen Ein- 
fluß des Krieges kann man hier nicht reden. Der Krieg hindert 
grundsätzlich den Eintritt des Verzugs bei einer möglichen Leistung 
nicht. Auch eine bloße Erschwerung schließt den Verzug nicht aus, 
auf ihren Grund kommt es nicht an. Aber der Schuldner kommt 
nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines von ihm nicht 
zu vertretenden Umstandes unterbleibt. Der Krieg ist, wie wir 
schon bei der Unmöglichkeitsfrage sagten, ein derartiger unver- 
schuldeter Umstand und schließt deshalb den Verzugseintritt aus, 
  
  
80) Vgl. Oertmann, Komm. 3 275 Anm. 3; Fischer-Henle, BGB. 5 279 
Anum. 1. 
31) Diese Ansicht folgt auch aus den Bestimmungen der Konkursordnung 
(§ 164 I KO.). 
32) Staudinger, § 275 II 3 Abs. 5 S. 157; Oertmann, Komm. 8 275 
Anm. 3; RGRKomm. 8§ 275 Anm. 5. 
33) Goldmann-Lilienthal, BeB. 2. Aufl. S. 335. 
34) Oertmann, Komm. § 275 Anm. 3.
	        
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