Sieht er sich aber gar nicht nach Hilfskräften um, stellt er einfach
weniger Waren her, so hat er die daraus sich ergebende Unmöglich-
keit zweifellos zu vertreten.
Daß die Preissteigerung den Verkäufer meist nicht befreit,
wurde schon (S. 16) erwähnt.
Wir wollen uns hier noch einer anderen Frage zuwenden,
nämlich der, wie das Verhältnis zwischen Privatlieferung und
Kriegslieferung zu beurteilen ist. Der Verkäufer hat mit der
Militärbehörde und mit Privatleuten Verträge abgeschlossen.
Können nicht beide befriedigt werden, wer soll dann vorgehen?
Nicht nur das vaterländische Empfinden sagt uns, daß zunächst
die Ansprüche der Heeresverwaltung erfüllt werden müssen. Der
Verkäufer wird sogar dazu gezwungen, und zwar durch § 329 StrGB.
Nach dieser Bestimmung wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten
bestraft, wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungs-
verträge über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit
eines Krieges vorsätzlich nicht zur bestimmten Zeit oder nicht in
der verabredeten Weise erfüllt. Auf Fahrlässigkeit steht Gefängnis-
strafe bis zu zwei Jahren.
Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kommt es hierbei
nicht an. Es ist gleichgültig und bedeutungslos, ob der Vertrag
in Friedenszeiten oder während des Krieges zustande gebracht
wurde, belanglos ist es auch, ob der Lieferant freiwillig sich zu
„Militärlieferungen“ gemeldet hat 22). Wassermann 25) bestreitet
das: „Trotz dieses Vorzugs, den die Militärlieferungen genießen,
bleiben die Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber seiner
Privatkundschaft aufrechterhalten. Stellt sich heraus, daß die
Erfüllung unmöglich wird oder im Zeitpunkt der Erfüllungs-
möglichkeit für den Kunden kein Interesse mehr hat, so verwandelt
sich die Lieferungsverpflichtung in eine Schadensersatzverpflichtung.“"
Der Lieferant hätte sich ja durch die Kriegsklausel schützen können.
Wassermann sieht also in dem Vertragsabschluß ein schuldhaftes
Handeln des Lieferanten. Doch hierin kann ihm nicht zugestimmt
werden. Nur dann hätte Wassermann recht, wenn lediglich durch
den Vertragsabschluß des Unternehmers die Unmöglichkeit herbei-
28) Ebenso Becker, Privatlieferung und Kriegslieferung. JIW. 1914 S. 1115.
39) JW. 1914 S. 1005 ff.