geführt würde, „wenn tatsächlich lediglich ihr freier Wille für diese
zur Kriegszeit eingetretene Unmöglichkeit kausal wäre.“"o)Das
ist aber nicht der Fall. In Friedenszeiten ist der Lieferant sein
eigener Herr, er kann Verträge abschließen, mit wem er will.
Anders während des Krieges; denn jetzt kann ihn die Heeres-
verwaltung zum Lieferungsabschluß zwingen, will er nicht darauf
eingehen, so kann sie auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes vom
13. Juni 1873 seinen ganzen Betrieb in Anspruch nehmen.
„Hierdurch wird den betreffenden Firmen ein Kontrahierungszwang
auferlegt, der sie . . nunmehr genau so zum Abschluß derartiger
Kriegslieferungsverträge zwingt, wie § 329 Str#. sie zu deren
unverzüglicher Ausführung nötigt.““") Der Wille des Unter-
nehmers ist also gebunden. Ob er nun wirklich abwartet, bis ihn
die Behörde zwingt, oder ob er freiwillig zu ihr in ein Vertrags-
verhältnis tritt, kann wohl keinen Unterschied machen u). Und
deshalb kann der Lieferant auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht
werden. Diese Entscheidung dürfte der Billigkeit völlig entsprechen.
Wenn der Kleinkaufmann die 100 Büchsen Konserven nicht recht-
zeitig oder zunächst überhaupt nicht erhält, weil die Fabrik für
Heereszwecke liefern muß, so kann er doch zweifellos keinen
Schadensersatz verlangen; denn daß hier unsere Brüder draußen auf
dem Schlachtfelde vorgehen, daß sie zunächst genügend versorgt
werden müssen, ist eine Selbstverständlichkeit. Der Einwand, die
Lieferanten verdienten an den Militärlieferungen ja bedeutend
mehr, soll als oft durchaus richtig zugegeben werden; es darf
aber zugleich nicht vergessen werden, daß auch die Rohstoffe im
Preise gestiegen sind, daß dem Unternehmer infolge der Beförderungs-
schwierigkeiten größere Unkosten erwachsen, daß ihm viele Arbeiter
eingezogen sind und er schon deshalb im allgemeinen weniger
herstellen kann. Und dann ist auch noch zu sagen, worauf
besonders Becker#a) hinweist, daß der Lieferant durch die vorzugs-
weise Erfüllung der Militärlieferungen den Pflichten gegenüber
seinen sonstigen Kunden nicht nachkommen kann und gar manchen
deshalb verlieren wird, weil er infolge Verärgerung über diese
Hintansetzung sich anderen Lieferanten zuwendet. Der einmalige
40) Becker, JW. 1914 S. 1115.
41) Becker, JW. 1914 S. 1115.