Von besonderer Bedeutung für die Kriegszeit ist die Frage,
wann die Gefahr übergeht. Die Ware kann z. B. wegen der Ver-
kehrssperre nicht an den Käufer befördert werden, sie wird teil-
weise unbrauchbar. Den Verkäufer trifft keine Schuld. Wer
trägt die Gefahr? Nach § 446 BE. geht diese „mit der Über-
gabe“ der verkauften Sache auf den Käufer über. Also erst mit
der Übergabe, d. h. mit dem Teil der Erfüllung, durch den dem
Käufer die tatsächliche Herrschaft über die Sache verschafft wird.
Bis zur Übergabe aber haftet der Verkäufer, im Gegensatz zum
römischen Recht, wo die Gefahr schon mit dem Vertragsabschluß
überging; denn es galt der Grundsatz: periculum est emtoris.
Mehr als beim gewöhnlichen Kauf zeigt sich die Einwirkung des
Krieges beim sog. Versendungskauf. Hier geht die Gefahr schon
auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache dem Spediteur,
dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (6 447 BG.).
Diese Gefahrverschiebung zuungunsten des Käufers tritt aber
eben nur ein, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungs-
ort versendet. In allen anderen Fällen greift § 446 Platz. Das
Verlangen des Käufers zur Ubersendung braucht jedoch keineswegs
ausdrücklich erklärt zu werden. Es kann sich aus den Umständen
ergeben. Insbesondere aber ist es infolge eines allgemeinen und
rechtlich längst anerkannten Handelsgebrauchs bei Übersendungs-
käufen so lange anzunehmen, als nicht der Käufer dem Verkäufer
gegenteilige Anweisungen gibt.““)
Der Verkäufer erfüllt mit der Versendung eine Nebenbestimmung
des Kaufvertrags, und die ihm in dieser Hinsicht obliegende Pflicht
richtet sich auf die Versendungsart. Er muß die Ware ordentlich
verpacken, er muß aber auch mit der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt eine geeignete Beförderungsperson auswählen. Hat er dies
getan, so haftet er nicht für die Schäden, welche die Beförderungs-
person schuldhaft verursacht. § 278 BGB. greift hier nicht ein#).
Darf aber der Verkäufer in jedem Falle die gekaufte Sache
absenden? Allgemein bejaht werden kann das nur, wenn es der
42) Staudinger, § 447 Anm. 3 S. 624.
43) RGRKomm. 8§ 447 Anm. 3.
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges. 3