Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Käufer ausdrücklich verlangt hat. Sonst muß der Verkäufer im 
Sinne und zum Wohle des Käufers die Bestimmung selbst tresfen. 
Schickt er den Kaufgegenstand während einer ihm bekannten Ver- 
kehrsstockung, z. B. während der Mobilmachungstage oder der zeit- 
weiligen Absperrung gewisser Gebiete ab und verdirbt sie, weil 
sie nicht befördert wird, oder versendet er die wertvollen Möbel 
gerade zu der Zeit, wo die geschlossenen Güterwagen für das 
Heer benötigt und die Güter daher nur auf offenen Wagen be- 
fördert wurden, und werden sie infolgedessen beschädigt, so trifft 
die Schuld den Verkäufer; er muß dem Käufer auf sein Ver- 
langen Schadensersatz leisten“). 
Kann oder darf der Verkäufer die Sache nicht absenden, so 
hat er sie wenigstens ordentlich zu verwahren und vor Eingriffen 
dritter zu schützen, eine Pflicht, die sich aus den §§ 157, 242 
Be#. ergibt. 
Hat nun der Verkäufer der Beförderungsperson ordnungs- 
mäßig die Sache übergeben, so erhebt sich die Frage, wie sich 
deren Haftung gestaltet. Die hauptsächlichsten Besörderungs- 
personen sind Post und Eisenbahn. 
Im allgemeinen leistet die Post nach § 6 des Gesetzes über 
das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
„dem Absender im Falle reglementsmäßig erfolgter Einlieferung 
Ersatz“ für den Verlust und die Beschädigung von Briefen mit 
Wertangabe und von Paketen mit oder ohne diese. Außerdem 
für den Verlust der „rekommandierten Sendungen“. 
Im Kriegsfalle aber kann die Post gemäß § 15 des an- 
geführten Gesetzes durch öffentliche Bekanntmachung jede Ver- 
tretung ablehnen. Die Beförderung geschieht dann nur auf Ge- 
fahr des Absenders. 
Ungünstiger ist die Lage beim Verkehr mit Osterreich-Ungarn; 
denn nach Art. 42 des Postvertrags zwischen Deutschland und der 
österreichisch-ungarischen Monarchie vom 7. Mai 1872 (RGBl. 
1873 S. 1) bleibt die Verbindlichkeit zu Ersatzleistungen aus- 
geschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die ver- 
44) Staudinger, § 447 Anm. 9 S. 627; RcRKomm. § 447 Anm. 5. 
AA.: Dernburg, Endemann und Cosack, die einen Rückfall der Gefahr an den 
Verkäufer annehmen.
	        
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