Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbe- 
triebs den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten.“ 
Das gilt für alle Bahnen des Deutschen Reiches. Denn durch 
die Kaiserliche Verordnung vom 1. August 1914 sind alle als in 
der Nähe des Kriegsschauplatzes gelegen bezeichnet worden. · 
Wenn auch die Bahn dann infolge der Inanspruchnahme 
durch die Militärbehörde von der Beförderung privater Güter ent- 
bunden ist, so bleibt ihr doch nach § 64 der Eisenbahnverkehrs- 
ordnung die Pflicht, die Güter vorläufig zu lagern, „soweit es 
die Räumlichkeiten gestatten“". Für Lieferfristüberschreitungen kann 
die Bahn in solchen Fällen allerdings nicht haftbar gemacht 
werden. 
Was die Preise der Waren betrifft, so ist der Verkäufer 
keineswegs berechtigt, wegen des Krieges den vereinbarten Preis 
für nicht mehr bindend anzusehen und höhere Preise zu fordern. 
Tut er dies dennoch und bietet ihm der Käufer den vereinbarten 
Preis und nimmt diesen der Verkäufer nicht an, so kommt er in 
Annahmeverzug. Ist eine Zahlungsfrist ausbedungen, so darf der 
Verkäufer trotz den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen im 
allgemeinen nicht Barzahlung verlangen. Ausnahmen können 
unter Umständen zulässig sein. Die Barzahlung „kann aber“, wie 
der Minister für Handel und Gewerbe in einem an die Handels- 
vertretungen gerichteten Runderlaß vom 22. August 19144) sagt, 
„nicht plötzlich zum allgemeinen geschäftlichen Grundsatz erhoben 
werden, wenn nicht das gesamte Wirtschaftsleben gefährdet werden 
soll. Die nachdrückliche Mahnung, die der Deutsche Handelstag an 
seine Mitglieder gerichtet hat, weist mit Recht darauf hin, daß, 
wer durch sein unnötig rigoroses Verhalten die Interessen der 
Allgemeinheit verletzt, Gefahr läuft, daß ihm selbst von den 
Banken, insbesondere der Reichsbank, der Kredit entzogen oder 
beschränkt wird.“ 
Als allgemeiner Grundsatz muß gelten: Die alten Bedin- 
gungen bleiben aufrechterhalten, neue Verträge können unter 
neuen Bedingungen abgeschlossen werden. Eine Durchbrechung 
des ersten Satzes gestattet nur der Tatbestand des § 321 BGB. 
  
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16) Abgedruckt in der „Korrespondenz der Ältesten der Kaufmannschaft von 
Berlin“, 1914 S. 251.
	        
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