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Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbe-
triebs den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten.“
Das gilt für alle Bahnen des Deutschen Reiches. Denn durch
die Kaiserliche Verordnung vom 1. August 1914 sind alle als in
der Nähe des Kriegsschauplatzes gelegen bezeichnet worden. ·
Wenn auch die Bahn dann infolge der Inanspruchnahme
durch die Militärbehörde von der Beförderung privater Güter ent-
bunden ist, so bleibt ihr doch nach § 64 der Eisenbahnverkehrs-
ordnung die Pflicht, die Güter vorläufig zu lagern, „soweit es
die Räumlichkeiten gestatten“". Für Lieferfristüberschreitungen kann
die Bahn in solchen Fällen allerdings nicht haftbar gemacht
werden.
Was die Preise der Waren betrifft, so ist der Verkäufer
keineswegs berechtigt, wegen des Krieges den vereinbarten Preis
für nicht mehr bindend anzusehen und höhere Preise zu fordern.
Tut er dies dennoch und bietet ihm der Käufer den vereinbarten
Preis und nimmt diesen der Verkäufer nicht an, so kommt er in
Annahmeverzug. Ist eine Zahlungsfrist ausbedungen, so darf der
Verkäufer trotz den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen im
allgemeinen nicht Barzahlung verlangen. Ausnahmen können
unter Umständen zulässig sein. Die Barzahlung „kann aber“, wie
der Minister für Handel und Gewerbe in einem an die Handels-
vertretungen gerichteten Runderlaß vom 22. August 19144) sagt,
„nicht plötzlich zum allgemeinen geschäftlichen Grundsatz erhoben
werden, wenn nicht das gesamte Wirtschaftsleben gefährdet werden
soll. Die nachdrückliche Mahnung, die der Deutsche Handelstag an
seine Mitglieder gerichtet hat, weist mit Recht darauf hin, daß,
wer durch sein unnötig rigoroses Verhalten die Interessen der
Allgemeinheit verletzt, Gefahr läuft, daß ihm selbst von den
Banken, insbesondere der Reichsbank, der Kredit entzogen oder
beschränkt wird.“
Als allgemeiner Grundsatz muß gelten: Die alten Bedin-
gungen bleiben aufrechterhalten, neue Verträge können unter
neuen Bedingungen abgeschlossen werden. Eine Durchbrechung
des ersten Satzes gestattet nur der Tatbestand des § 321 BGB.
e
16) Abgedruckt in der „Korrespondenz der Ältesten der Kaufmannschaft von
Berlin“, 1914 S. 251.