Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

gehoben. Eine Ausnahme kann bloß durch 8 321 BGB. herbei- 
geführt werden. 
Diese Grundsätze beziehen sich aber nur auf schwebende Kauf- 
geschäfte. Beim Abschluß neuer kann auch Voraus= oder Nach- 
nahmezahlung vereinbart werden. 
Als Nebenverpflichtung setzt das Bürgerliche Gesetzbuch die 
Abnahmepflicht des Käufers fest, er muß den Kaufgegenstand tat- 
sächlich abnehmen. Das ist nicht gleichbedeutend mit der An- 
nahme, die eine „Billigung der vom Verkäufer angebotenen Ware 
als der geschuldeten Leistung bedeutet.““) Erst durch diese wird 
der Käufer Eigenbesitzer und in der Regel Eigentümer der Ware, 
durch die Abnahme nur ihr Inhaber. Deren Wert für den Ver- 
käufer liegt darin, daß er nunmehr von der in Kriegszeiten oft 
recht lästigen Verwahrung und Beaussichtigung der Sache ent- 
bunden wird. Verweigert der Käufer die Abnahme, so kommt 
er in Verzug. 
Der Käufer ist zur Abnahme der Waren und zur Zahlung 
des Kaufpreises auch verpflichtet, wenn er einberufen wird und 
nun die gekaufte Sache vielleicht nicht mehr den geringsten Wert 
für ihn besitzt. Der nachträgliche Wegfall des Interesses befreit 
den Käufer niemals ). Nur gegenseitiges Entgegenkommen kann 
die hier unvermeidlichen Härten mildern. 
Neben dem gewöhnlichen Kaufvertrag hat besondere Be- 
deutung der Sukzessivlieferungsvertrag, bei dem die Leistung in 
zeitlich getrennten Raten und die Zahlung für jede Rate ab- 
gesondert zu erfolgen hat #). Bleibt der Verkäufer mit der Liefe- 
rung einer Rate im Rückstande, so ist stets zu prüfen, ob ihn ein 
Verschulden dabei trifft oder ob die Leistung aus einer nicht zu 
vertretenden Unmöglichkeit unterblieben ist. Liegt eine Schuld 
des Verkäufers vor, so muß er dafür einstehen, im zweiten Falle 
dagegen wird er frei, wenn es sich um eine dauernde Unmöglich- 
keit handelt; ist diese jedoch nur von kurzer bestimmter Dauer, so 
wird die Leistung lediglich hinausgeschoben, wenigstens im all- 
gemeinen. Hat z. B. der Käufer eine bestimmte Art Kohlen 
4% R #Z. 53 S. 161; 57 S. 105. 
50) Vgl. Merkblatt d. LG. Karlsruhe in der „Badischen Rechtspraxis“ 
1914 Nr. 17; vgl. auch Hueck, DJZ. 1914 S. 1168ff. 
51) Staudinger, § 433 Ia S. 562.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.