gehoben. Eine Ausnahme kann bloß durch 8 321 BGB. herbei-
geführt werden.
Diese Grundsätze beziehen sich aber nur auf schwebende Kauf-
geschäfte. Beim Abschluß neuer kann auch Voraus= oder Nach-
nahmezahlung vereinbart werden.
Als Nebenverpflichtung setzt das Bürgerliche Gesetzbuch die
Abnahmepflicht des Käufers fest, er muß den Kaufgegenstand tat-
sächlich abnehmen. Das ist nicht gleichbedeutend mit der An-
nahme, die eine „Billigung der vom Verkäufer angebotenen Ware
als der geschuldeten Leistung bedeutet.““) Erst durch diese wird
der Käufer Eigenbesitzer und in der Regel Eigentümer der Ware,
durch die Abnahme nur ihr Inhaber. Deren Wert für den Ver-
käufer liegt darin, daß er nunmehr von der in Kriegszeiten oft
recht lästigen Verwahrung und Beaussichtigung der Sache ent-
bunden wird. Verweigert der Käufer die Abnahme, so kommt
er in Verzug.
Der Käufer ist zur Abnahme der Waren und zur Zahlung
des Kaufpreises auch verpflichtet, wenn er einberufen wird und
nun die gekaufte Sache vielleicht nicht mehr den geringsten Wert
für ihn besitzt. Der nachträgliche Wegfall des Interesses befreit
den Käufer niemals ). Nur gegenseitiges Entgegenkommen kann
die hier unvermeidlichen Härten mildern.
Neben dem gewöhnlichen Kaufvertrag hat besondere Be-
deutung der Sukzessivlieferungsvertrag, bei dem die Leistung in
zeitlich getrennten Raten und die Zahlung für jede Rate ab-
gesondert zu erfolgen hat #). Bleibt der Verkäufer mit der Liefe-
rung einer Rate im Rückstande, so ist stets zu prüfen, ob ihn ein
Verschulden dabei trifft oder ob die Leistung aus einer nicht zu
vertretenden Unmöglichkeit unterblieben ist. Liegt eine Schuld
des Verkäufers vor, so muß er dafür einstehen, im zweiten Falle
dagegen wird er frei, wenn es sich um eine dauernde Unmöglich-
keit handelt; ist diese jedoch nur von kurzer bestimmter Dauer, so
wird die Leistung lediglich hinausgeschoben, wenigstens im all-
gemeinen. Hat z. B. der Käufer eine bestimmte Art Kohlen
4% R #Z. 53 S. 161; 57 S. 105.
50) Vgl. Merkblatt d. LG. Karlsruhe in der „Badischen Rechtspraxis“
1914 Nr. 17; vgl. auch Hueck, DJZ. 1914 S. 1168ff.
51) Staudinger, § 433 Ia S. 562.