Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

werden, einen ihm gestellten Ersatzmieter anzunehmen, voraus- 
gesetzt, daß sich seine Weigerung nicht als „schikanös“ erweist"). 
Im allgemeinen kann dem Mieter auch nicht der Einwand 
helfend zur Seite treten, daß die Mietsache zur Zeit der Über- 
lassung mit einem Fehler behaftet gewesen sei, der den vertrags- 
mäßigen Gebrauch aufgehoben oder gemindert hätte C 537 BG.). 
Denn, wie schon erwähnt, die Wohnung als solche hat keinen 
derartigen Fehler. Sie steht für den Mieter bereit. Bezieht er 
sie nicht, weil ihm nicht dieselben Bequemlichkeiten geboten werden 
wie im Frieden — das Haus wird z. B. oft mit Einquartierung 
belegt —, so ist das kein Grund, ihn von der Mietzinszahlung 
zu entbinden. 
Aber es gibt auch hier gar manchen Fall, wo anders ent- 
schieden werden muß. Hat der Mieter die Wohnung bestellt, um 
in der See durch Bäder sich Erholung zu verschaffen, und wird 
ihm dies infolge irgendwelcher Umstände unmöglich gemacht — der 
Ort wird als Beobachtungsposten eingerichtet und für Badegäste 
gesperrt —, so wird man dem Mieter ein Rücktrittsrecht zugestehen 
müssen: Der Mietvertrag wurde „unter der selbstverständlichen 
Bedingung“ geschlossen, Bäder nehmen zu könnense). 
Noch eine andere Bestimmung wird hier von Bedeutung, die 
des § 544 BEG#B.: Ist die Benutzung der Wohnung mit einer er- 
heblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden, so steht dem 
Mieter das Recht der fristlosen Kündigung zu. Diesen Grundsatz 
wird man ohne weiteres anwenden dürfen, wenn die Wohnung 
in einer so gefährdeten Gegend liegt, daß sie durch feindliche 
Überfälle geschädigt oder vernichtet werden kann, z. B. in den Grenz- 
gebieten Ostpreußens und Elsaß-Lothringens, an den äußeren 
Teilen der Nordseeküste. Nicht berücksichtigt werden kann jedoch 
die Gefahr, die durch Fliegerbomben droht; denn einmal sind 
deren Treffer in hohem Grade dem Zufall unterworfen, zum an- 
deren aber muß auch bedacht werden, daß unter für ihn günstigen 
Umständen ein feindlicher Flieger auch einmal weiter in deutsches 
Gebiet eindringen kann und Orte gefährden kann, die sonst völlig 
gefahrfrei sind. Hier überall das Recht fristloser Kündigung zu 
geben, wäre unbillig. 
55) ReKKomm. 8§ 552 Anm. 2. 
56) Hasse, Mietverträge und der Krieg, DJ . 1914 S. 1108.
	        
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