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neues gebaut, so gehen die alten Mietverträge, auch wenn nicht
gekündigt wurde, nicht etwa auf das neue Haus über; denn dieses
ist nicht gleichbedeutend mit dem früheren. Die Mietverträge für
das alte Haus bleiben wegen der dauernden Unmöglichkeit, sie
darin fortzusetzen, erloschen.
Der Kriegsausbruch hat die Vollendung vieler im Bau
begriffener Häuser gehindert: dem Bauherrn wurden die Arbeiter
zum Teil eingezogen, zum Teil die Pferde und die Lastwagen
ausgehoben. Hatte der Unternehmer die Wohnungen schon ver-
mietet und sind sie am festgesetzten Tage nicht beziehbar, so liegt
eine Unmöglichkeit vor. Ob sie vom Vermieter zu vertreten ist
oder nicht, wird von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Konnte man im Rahmen der vertragsmäßigen Kraftanstrengung
dem Unternehmer zumuten, Ersatzarbeiter zu stellen, so wird er die
Unmöglichkeit vertreten müssen. Mag diese Entscheidung auch
zunächst hart erscheinen, so kann sie doch nicht als unbillig be-
zeichnet werden. Als der Unternehmer die Mietverträge zum
1. Oktober 1914 abschloß, zwang ihn niemand dazu, sein eigener
Wille war maßgebend, die Wahl des Vertragsbeginns stützte sich
auf seine Berechnungen, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkte
das Haus fertiggestellt haben würde. Er hätte sich aber zugleich
sagen müssen, daß unvorhergesehene Umstände seine Pläne
zunichte machen können, und in seiner Hand lag es, sich durch
Klauseln den Weg des Rücktritts vom Vertrag offenzuhalten.
Es darf auch die Lage des Mieters nicht unbeachtet bleiben. Die
alte Wohnung hatte er gekündigt, die neue kann nicht bezogen
werden: er ist wohnungslos. Findet er nun eine Wohnung, die
teurer ist als die für den 1. Oktober gemietete, so entspricht es
nur der Billigkeit, daß ihm der Vermieter gemäß den § 280,
286 (284 II), 325 BE. Schadensersatz leisten mußs). Doch
kann sich der Mieter nach § 325 BGB. auch mit dem Wegfall
des Anspruchs des Vermieters auf den Mietzins begnügen.).
Es bleibt für uns nun noch die Frage der Einquartierung
zu erörtern.
Nach § 546 BGB. hat der Vermieter die auf der Sache
ruhenden Lasten zu tragen, eine Bestimmung, die sich aus dem
#,2) Merkbl. d. LG. Karlsruhe, „Bad. Rechtspraxis“ 1914 S. 182.