Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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neues gebaut, so gehen die alten Mietverträge, auch wenn nicht 
gekündigt wurde, nicht etwa auf das neue Haus über; denn dieses 
ist nicht gleichbedeutend mit dem früheren. Die Mietverträge für 
das alte Haus bleiben wegen der dauernden Unmöglichkeit, sie 
darin fortzusetzen, erloschen. 
Der Kriegsausbruch hat die Vollendung vieler im Bau 
begriffener Häuser gehindert: dem Bauherrn wurden die Arbeiter 
zum Teil eingezogen, zum Teil die Pferde und die Lastwagen 
ausgehoben. Hatte der Unternehmer die Wohnungen schon ver- 
mietet und sind sie am festgesetzten Tage nicht beziehbar, so liegt 
eine Unmöglichkeit vor. Ob sie vom Vermieter zu vertreten ist 
oder nicht, wird von den Umständen des Einzelfalles abhängen. 
Konnte man im Rahmen der vertragsmäßigen Kraftanstrengung 
dem Unternehmer zumuten, Ersatzarbeiter zu stellen, so wird er die 
Unmöglichkeit vertreten müssen. Mag diese Entscheidung auch 
zunächst hart erscheinen, so kann sie doch nicht als unbillig be- 
zeichnet werden. Als der Unternehmer die Mietverträge zum 
1. Oktober 1914 abschloß, zwang ihn niemand dazu, sein eigener 
Wille war maßgebend, die Wahl des Vertragsbeginns stützte sich 
auf seine Berechnungen, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkte 
das Haus fertiggestellt haben würde. Er hätte sich aber zugleich 
sagen müssen, daß unvorhergesehene Umstände seine Pläne 
zunichte machen können, und in seiner Hand lag es, sich durch 
Klauseln den Weg des Rücktritts vom Vertrag offenzuhalten. 
Es darf auch die Lage des Mieters nicht unbeachtet bleiben. Die 
alte Wohnung hatte er gekündigt, die neue kann nicht bezogen 
werden: er ist wohnungslos. Findet er nun eine Wohnung, die 
teurer ist als die für den 1. Oktober gemietete, so entspricht es 
nur der Billigkeit, daß ihm der Vermieter gemäß den § 280, 
286 (284 II), 325 BE. Schadensersatz leisten mußs). Doch 
kann sich der Mieter nach § 325 BGB. auch mit dem Wegfall 
des Anspruchs des Vermieters auf den Mietzins begnügen.). 
Es bleibt für uns nun noch die Frage der Einquartierung 
zu erörtern. 
Nach § 546 BGB. hat der Vermieter die auf der Sache 
ruhenden Lasten zu tragen, eine Bestimmung, die sich aus dem 
#,2) Merkbl. d. LG. Karlsruhe, „Bad. Rechtspraxis“ 1914 S. 182.
	        
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