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unter der Androhung sofortiger Entlassung auffordert, von nun
an mit der Hälfte des Gehalts tätig zu sein. Hier würde der
Geschäftsherr ohne weiteres zur Zahlung des vollen Lohnes ver-
urteilt werden, wie auch das KG. Breslau entschieden hato)).
Als eine der wichtigsten Fragen tritt uns beim Dienstvertrag
immer wieder die der fristlosen Kündigung entgegen. An sich gilt
auch in Kriegszeiten das gesetzliche oder vertragliche Kündigungs-
recht. Eine Ausnahme schafft § 626 BGB.: Das Dienstverhält-
nis kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gelöst werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Dieselbe
Bestimmung findet sich in 5 70 HGB. für die Handlungsgehilfen.
Eine allgemene Begriffsabgrenzung des wichtigen Grundes
läßt sich schwer geben. Mehr denn sonst bedürfen hierbei die
Lage und die besonderen Umstände des Einzelfalles einer ver-
ständigen Würdigung. Aber es ist Rümelin“s) beizupflichten,
wenn er sagt, der wichtige Grund müsse entweder mit dem per-
sönlichen Verhältnisse der Parteien zueinander oder mit der ver-
tragsmäßigen Leistung zusammenhängen. Nicht jeder irgendwie
persönlich wichtige Grund darf zur Kündigung hinreichen, hieße
dies doch, den Grundsatz von Treu und Glauben zu mißachten
und von Rechts wegen dem Dienstvertrag die Clausula rebus sioe
stantibus einsügen Es müssen Umstände vorliegen, unter denen
dem vom Vertrag Zurücktretenden die Fortsetzung des Vertrags-
verhältnisses nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden
kannsa). Gleichgültig ist es bei dieser Erwägung, ob der Grund
in einer der beiden Parteien liegt, ob der eine oder andere Teil
Schuld trägt, ob äußere oder innere Umstände die Beendigung
des Verhältnisses herbeiführen ?"). Doch muß bei der Beurteilung
der Wichtigkeit des Grundes ein anderer Maßstab angelegt werden,
wenn es sich um Dienste höherer Art handelt, als bei bloß
mechanischen einfachen Die stleistungen?!).
Bezüglich der Wirkung der sofortigen Kündigung ist zu
67) Abgedruckt in „Unser Recht in Kriegszeiten“, Sonderblatt des V. D. H.
Sp. 135, 136.
68) Dienst= und Werkvertrag 1905 S. 292.
6) Ahnlich Staub § 70 Anm. ö.
70) RS Z 58 S. 257, 38 S. 27, 23 S. 167.
71!) RG8g. 78 S. 22
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges. 4