Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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unterscheiden, ob sie berechtigt war oder nicht. War sie gerecht- 
fertigt und trägt keine der beiden Parteien die Schuld, so kann 
nach § 628 B. der Dienstverpflichtete einen seinen bisherigen 
Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Hat 
aber der Dienstverpflichtete durch sein vertragswidriges vertret- 
bares Verhalten die Kündigung seitens des Dienstberechtigten ver- 
anlaßt oder kündigt er, ohne durch ein vertragswidriges Ver- 
halten des anderen Teiles dazu veranlaßt worden zu sein, 
so steht ihm für die bisherigen Leistungen ein Anspruch auf Ver- 
gütung nur dann zu, wenn sie für den Dienstherrn ein Interesse 
haben. Das wird bei den meisten mechanischen Diensten der Fall 
sein, nicht aber bei denen höherer Art. Wird die Kündigung 
durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt, 
so ist dieser zum Ersatz des durch die vorzeitige Aufhebung des 
Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet (§s 628 II 
BGB., 70 II HGB.). Ist die Kündigung aber unbegründet, so 
wirkt sie wie eine gewöhnliche befristete Kündigung auf den nächst 
zulässigen Kündigungstermin 77). Im übrigen greifen die all- 
gemeinen Bestimmungen ein. 
Der Krieg als solcher ist kein wichtiger Grund im Sinne der 
& 626 BG., 70 HGB.s); denn, wie schon erwähnt, wirkt er 
nur mittelbar auf das Vertragsrecht ein. Der Krieg an sich 
hängt weder mit den persönlichen Verhältnissen der Parteien zu- 
einander noch mit der vertragsmäßigen Leistung zusammen. Eine 
fristlose Kündigung schlechthin wäre demnach hier nur kraft aus- 
drücklicher Parteivereinbarung zulässig. 
Unmittelbar auf das Dienstverhältnis wirken nur die Folgen 
des Krieges ein. Sind sie als wichtige Gründe anzusehen? 
Es ist natürlich, daß durch die Einberufung mehrerer 
Millionen Männer und durch die im Gefolge des Krieges aller- 
orten auftretende Arbeitslosigkeit die allgemeine Kaufkraft ganz 
erheblich vermindert worden ist. Sehr viele Betriebe und Ge- 
schäfte mußten deshalb eingeschränkt werden. Trotzdem bietet 
dies keinen genügenden Grund zur fristlosen Entlassung"“). Eine 
  
72) Ritter, Komm. z. HGB. § 70 Anm. 4. 
73) Ebenso Urteil des KG. München vom 17. Okt. 1914; Staub § 70 
Anm. 5, Daringer und Sohm in ihren Guatachten far d. V. D. H. 
76) JW. 03 S. 11.
	        
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