Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Feldpost nicht. Nach Baumun) führt sie nicht einmal Zustellungen 
aus. So bleibt denn nichts übrig, als gemäß § 132 BG. die 
Zustellung nach den besonderen Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
besorgen zu lassen. Nach § 172 ZPO. erfolgt die Zustellung für 
einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder 
der aktiven Marine an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommando- 
behörde. An Offiziere ist nach 88 181, 182 ZPO. eine Ersatz- 
zustellung in ihrer inländischen Wohnung, für Reserveoffiziere, die 
ein Geschäftslokal haben, auch nach § 183 B3 PO. zulässig. Treffen 
diese Voraussetzungen aber nicht zu, hat insbesondere der Offizier 
seine Wohnung völlig aufgegeben, so kann die Zustellung gemäß 
§+201 BZPO. mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde 
erfolgen 103). 
Wenn wir oben sagten, die Einberufung sei als wichtiger 
Grund zur sofortigen Entlassung anzusehen, so darf dies doch nicht 
ganz allgemein gelten. Die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung 
muß z. B. verneint werden bei Dienstverträgen, die auf Lebenszeit 
oder auf mehrere Jahre abgeschlossen wurden. Kann doch hier 
die Verhinderung durch den Kriegsdienst unbedenklich als eine 
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit bezeichnet werden. 
Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist aber stets, daß 
der wichtige Grund zur Zeit der Kündigung vorliegt. Die dem- 
nächst zu erwartende Einberufung genügt nicht. Im übrigen 
braucht die Kündigung nicht unbedingt sofort zu geschehen, doch 
kann längeres Warten als Verzicht auf sie erscheinen. 
Es ist nun oft vorgekommen, daß der Dienstverpflichtete ein- 
gezogen, nach wenigen Tagen oder Wochen aber wegen Untauglichkeit 
wieder entlassen wurde. Oder er ist gleich zu Beginn des Feldzugs 
verwundet worden und als Invalide vor Ablauf von acht Wochen 
zurückgekehrt. Was dann, wenn ihm fristlos gekündigt worden 
war? Es wird hier u. a. von Hippe) die Ansicht vertreten, 
102) Im „Arbeitsrecht“ 1 3/4 S. 137. 
103) Ebenso Baum im „Arbeitsrecht“ 1 3/4 S. 137; Zeitschr. für Justiz- 
sekretäre XXV. Nr. 8 S. 147. 
104) Hippe, Krieg und Arbeitsvertrag, in G.= u. KG. XX Nr. 1 S. 37. 
Im Gegensatz dazu steht das Urt. d. Ke. Görlitz v. 5. Okt. 1914 (G= u. K. 
XX Nr. 2), das die Frage stellt: Mußte die Bekl. annehmen, daß die Verhinderung 
erhebliche Zeit dauern würde? Das wird bejaht, der Gehaltsanspruch abgewiesen.
	        
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