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Feldpost nicht. Nach Baumun) führt sie nicht einmal Zustellungen
aus. So bleibt denn nichts übrig, als gemäß § 132 BG. die
Zustellung nach den besonderen Vorschriften der Zivilprozeßordnung
besorgen zu lassen. Nach § 172 ZPO. erfolgt die Zustellung für
einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder
der aktiven Marine an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommando-
behörde. An Offiziere ist nach 88 181, 182 ZPO. eine Ersatz-
zustellung in ihrer inländischen Wohnung, für Reserveoffiziere, die
ein Geschäftslokal haben, auch nach § 183 B3 PO. zulässig. Treffen
diese Voraussetzungen aber nicht zu, hat insbesondere der Offizier
seine Wohnung völlig aufgegeben, so kann die Zustellung gemäß
§+201 BZPO. mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde
erfolgen 103).
Wenn wir oben sagten, die Einberufung sei als wichtiger
Grund zur sofortigen Entlassung anzusehen, so darf dies doch nicht
ganz allgemein gelten. Die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung
muß z. B. verneint werden bei Dienstverträgen, die auf Lebenszeit
oder auf mehrere Jahre abgeschlossen wurden. Kann doch hier
die Verhinderung durch den Kriegsdienst unbedenklich als eine
verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit bezeichnet werden.
Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist aber stets, daß
der wichtige Grund zur Zeit der Kündigung vorliegt. Die dem-
nächst zu erwartende Einberufung genügt nicht. Im übrigen
braucht die Kündigung nicht unbedingt sofort zu geschehen, doch
kann längeres Warten als Verzicht auf sie erscheinen.
Es ist nun oft vorgekommen, daß der Dienstverpflichtete ein-
gezogen, nach wenigen Tagen oder Wochen aber wegen Untauglichkeit
wieder entlassen wurde. Oder er ist gleich zu Beginn des Feldzugs
verwundet worden und als Invalide vor Ablauf von acht Wochen
zurückgekehrt. Was dann, wenn ihm fristlos gekündigt worden
war? Es wird hier u. a. von Hippe) die Ansicht vertreten,
102) Im „Arbeitsrecht“ 1 3/4 S. 137.
103) Ebenso Baum im „Arbeitsrecht“ 1 3/4 S. 137; Zeitschr. für Justiz-
sekretäre XXV. Nr. 8 S. 147.
104) Hippe, Krieg und Arbeitsvertrag, in G.= u. KG. XX Nr. 1 S. 37.
Im Gegensatz dazu steht das Urt. d. Ke. Görlitz v. 5. Okt. 1914 (G= u. K.
XX Nr. 2), das die Frage stellt: Mußte die Bekl. annehmen, daß die Verhinderung
erhebliche Zeit dauern würde? Das wird bejaht, der Gehaltsanspruch abgewiesen.