Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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den Krieg als „Unglück“ zu bezeichnen. Doch nicht der Krieg 
als solcher reißt die Angestellten von ihrem Posten weg, das lehrt 
uns ein Blick auf die große Menge der Beamten und Angestellten, 
die noch jetzt in unserem Lande ihre Amter versorgen. Erst die 
Einberufung09) läßt das bürgerliche Gewand mit dem militärischen 
vertauschen, erst sie löst das bisherige Arbeitsverhältnis. So spitzt 
sich denn die Untersuchung auf die Frage zu: Kann die Ein- 
berufung zum Heeresdienst als „Unglück“ angesehen werden? 
Nur ein glattes Nein! kann hierauf die Antwort sein. Nicht jede 
unvorhergesehene Tatsache, die den Gehilfen brotlos macht, er- 
füllt den Begriff „Unglück“. „Es muß sich vielmehr um eine 
Tatsache handeln, die nach den sozialen Anschauungen der Ge- 
samtheit, nicht bloß der Kreise der Handlungsgehilfen, als eine 
für den Betroffenen unglückliche erscheint./15:) Und es muß, wie 
Staubies) sagt, ein wirkliches Unglück, ein Leid, dem Gehilfen 
zugestoßen sein. Das ist der Sinn der Bestimmung des § 63 HGB. 
Zweifellos geht dies auch aus der Entstehungsgeschichte hervor. 
In der Denkschrift zum HGB. Abs. 1 S. 62 heißt es: Wenn der 
Handlungsgehilfe nicht durch unverschuldetes Unglück, sondern aus 
einem anderen von ihm nicht verschuldeten Grunde (Einberufungl) 
an der Verrichtung seiner Dienste verhindert werde, so sei § 616 
BeB. anzuwenden; der Gehilfe könne also die Fortzahlung des 
Gehalts verlangen, wenn er nur eine verhältnismäßig nicht er- 
hebliche Zeit verhindert sei. „Vermöge dieser Bestimmung wird 
der Handlungsgehilfe namentlich in der Lage sein, während einer 
Behinderung, die durch kurze militärische Dienstleistungen oder 
durch die Erfüllung sonstiger militärischer Verpflichtungen von 
vorübergehender Dauer veranlaßt ist, das Gehalt weiter zu beziehen. 
Ihm dieses Recht auch bei länger dauernden Abhaltungen der 
bezeichneten Art, insbesondere bei der Einberufung zu militärischen 
Übungen für die Zeit von sechs oder acht Wochen, zuzusprechen, 
erscheint in Anbetracht der erheblichen Belastung, die hieraus für 
die kleineren Gewerbetreibenden entstehen würde, nicht an- 
gängig.“uo#) Es wurde sogar bei den Beratungen der Antrag 
106) Dies. Ans. bei Neukamp u. Baum im Sonderbl. d. V.D. H., Sp. 129/130. 
107) Lehmann-Ring, aaO. § 63 Anm. 2. 
108) Komm. z. HG. § 63 Anm. 1a. 
09) Abgedruckt in G.= u. GK. XX, Nr. 2, S. 70.
	        
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