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gestellt, statt der Worte „unverschuldetes Unglück“ den Ausdruck
„unverschuldete Krankheit“ zu setzen. Doch wurde dieser Antrag
abgelehnt, da dadurch der Gehilfe schlechter gestellt worden wäre
als früher. Mit unbezweifelbarer Deutlichkeit geht aus alledem
hervor, daß schon die Gesetzgeber den Kriegsdienst nicht als Unglück
aufgefaßt wissen wollten.
Aber er ist auch nach den Anschauungen der Gesamtheit
kein Unglück, sondern lediglich die Erfüllung des höchsten Staats-
grundgesetzes. Nach Art. 57 der Reichsverfassung ist jeder Deutsche
wehrpflichtig. Der Waffendienst ist eine staatsbürgerliche Ehren-
pflicht. Ihr genügen zu können, wird sich jeder wahrhaft Deutsche
zur höchsten Ehre anrechnen. Und wenn urnser oberster Kriegs-
herr seine Mannen aufruft, um den heiligen Boden des Vater-
landes zu schirmen, wer wollte es wagen, darin ein „Unglück“
zu sehen, wenn er nicht von umstürzlerischen Gedanken umstrickt
und irregeleitet oder unter den Tönen weltbürgerlicher Friedens-
schalmeien eingeschläfert wurde?
Wir leben ja nicht mehr in den Zeiten, wo es die Fürsten
sich erlaubten, ihre Landeskinder an andere Herrscher zum Kriegs-
dienst zu verkaufen. Da hätte man ein unverschuldetes Unglück
annehmen dürfen. Jetzt aber gilt doch auch bei uns wieder der
alte Grundsatz der Römer: Für das Wohl des Vaterlandes zu
sorgen, sei das höchste Gebot. Und es ist wahrlich auch un-
verständlich, hier, wo doch alle Deutschen mehr oder minder von
den Folgen des Krieges berührt werden, ein Sonderrecht für
einzelne Klassen von Angestellten zu schaffenlud)
Und es ist ganz entschieden eine einseitige Ansicht, die das
KG. Mannheimm) in seinem Urteil vom 2. September 1914
vertritt: „In dem vorliegenden Prozeß, wo es sich nur um
materielle Werte, um eine Geldschuld handelt, kann doch wohl
nur dieser wirtschaftliche Gesichtspunkt ausschlaggebend sein.“ Auch
Oertmann steht auf diesem Standpunkt. Dagegen muß immer
wieder betont werden, daß die Einberufung erst in allerletzter
nuo) Ebenso: Urt. d. &. Görlitz vom 5. Oktober 1914 (G.= u. KW. XX.
Nr. 2).
111) Abgedr. im G.= u. KG. XX Nr. 1; ebenso Urt. vom 6. November 1914
in G.= u. KG. XX Nr. 3 S. 97; ähnlich Oertmann und Korn im „Recht“
1914 S. 951.