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Linie etwas mit der wirtschaftlichen Wirkung zu tun hat, und es
darf auch nicht vergessen werden, daß in weitgehender Weise für
die Eingezogenen durch Unterstützung gesorgt wird.
Im übrigen kann es keinen Unterschied ausmachen, ob der
Angestellte zur Ableistung einer Friedensübung oder zum Kriegs-
dienst einberufen wirduu#s). Für das Verhältnis zwischen Geschäfts-
herrn und Handlungsgehilfen ist es völlig belanglos, wozu die
Militärbehörde den letzteren für sich in Anspruch nimmt. Nur
das ist von Bedeutung, daß in beiden Fällen der Gehilfe an
der Erfüllung seiner Vertragspflicht gehindert wirdus) und daß
diese Verhinderung im Frieden der Geschäftsherr bei einer
verhältnismäßig nicht erheblichen Dauer zu tragen hat, während
er im Kriegsfall bei Einberufung fristlos kündigen kann, ohne für
die Zeit von sechs Wochen das Gehalt noch weiter zahlen zu
müssen.
Inzwischen hat sich auch eine obergerichtliche Entscheidung
auf unseren Standpunkt gestellt un). Vor dem KG. Leipzig klagte
ein Handlungsgehilfe gegen seinen Prinzipal, der ihm übrigens
sehr weit entgegenkam, auf Zahlung des Gehalts für sechs Wochen.
Er wurde abgewiesen, legte aber Berufung ans LG. Leipzig ein
zugleich mit dem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts. Durch
Beschluß vom 25. November 1914 wurde dieses mit der Be-
gründung abgelehnt, daß die Einberufung nicht als „un-
verschuldetes Unglück“ anzusehen sei. Hiergegen erhob der Kläyer
Beschwerde beim OLG. Dresden. Aber auch diese wurde am
30. Dezember 1914 verworfen mit der Begründung: „Das Ober-
landesgericht tritt den Erwägungen bei, von denen sich die beiden
Vorinstanzen haben leiten lassen.“
Auch auf die für das Dienstverhältnis des Handlungsgehilfen
so einschneidende Wettbewerbsklausel hat der Krieg seinen Einfluß
erstreckt. Nach dem § 75 HGB. in der alten Fassung, die noch
bis zum 31. Dezember 1914 in Kraft bleiben sollte, erlöschen die
112) Ebenso Urt. d. KG. Hamburg vom 3. Oktober 1914 (G.= u. KG. XX
2); a. A.: Urt. d. KG. Dresden vom 24. September 1914 (G.= u. KG. XX 2).
113) Ebenso Baum im Sonderbl. d. VDH., Sp. 130; a. A.: Lehmann-
Ring, § 63 Anm. 2.
114) Redlich im Leipz. Tageblatt 1915 Nr. 27 S. 6/7.