Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Ansprüche des Prinzipals, wenn er dem Gehilfen kündigt, es 
müßte denn dafür ein erheblicher, von ihm nicht verschuldeter 
Anlaß vorliegen. Kündigt nun der Prinzipal, dann verliert der 
Gehilfe nicht nur seine Arbeit, sondern auch die Möglichkeit, bei 
einer Konkurrenzfirma Anstellung zu suchen. Diesem Mißstande 
suchte — inzwischen ist ja das neue Wettbewerbsgesetz in Kraft 
getreten — die Bundesratsverordnung vom 10. September 1914 
(RGBl. S. 404) abzuhelfen, indem sie den 2. Absatz des erst am 
1. Januar 1915 in Wirkung tretenden 8 75 in neuer Fassung 
schon eher mit Rechtswirksamkeit einführte. Danach wird das 
Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal dem Gehilfen 
kündigt, es sei denn, daß dafür ein erheblicher Anlaß in der 
Person des Gehilfen liegt oder „daß sich der Prinzipal bei 
der Kündigung oder, falls die Kündigung zur Zeit des Inkraft- 
tretens der Verordnung schon erfolgt war, unverzüglich nach dem 
Inkrafttreten bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung 
dem Gehilfen die vollen, zuletzt von ihm bezogenen vertrags- 
mäßigen Leistungen zu gewähren“. 
Ebenso wie bei den Handlungsgehilfen ist die Rechtslage bei 
den im § 133a GO. genannten Betriebsbeamten, Werkmeistern 
und Technikern. Auch sie können fristlos entlassen werden beim 
Vorliegen eines wichtigen Grundes ( 133b), und als solcher 
wird im §58 133c I Ziff. 4 ausdrücklich bezeichnet: längere Ab- 
wesenheit. Die Bestimmung des § 133c II, wonach bei Ver- 
anlassung der Abwesenheit durch unverschuldetes Unglück das 
Gehalt für sechs Wochen weitergezahlt werden muß, findet hier 
auch keine Anwendung. 
Bei den gewerblichen Arbeiten des § 122 G0O. ist wieder 
zu unterscheiden zwischen denen, deren Arbeitsverhältnis auf eine 
geringere Zeit als vier Wochen oder deren Kündigungsfrist auf 
14 Tage vereinbart ist, und denen, deren Arbeitsverhältnis auf 
mindestens vier Wochen oder deren Kündigungsfrist auf länger 
als 14 Tage festgesetzt ist. Letztere können aus wichtigem Grunde, 
also bei der Einberufung, sofort entlassen werden, die ersteren 
dagegen mangels einer gesetzlichen Bestimmung nicht. Für beide 
Gruppen aber greifen § 123 I Ziff. 8 und § 124 I1 Ziff. 1 GO. 
ein, nach denen fristlose Kündigung zulässig ist, wenn Unfähigkeit 
zur Fortsetzung der Arbeit eintritt. Jedoch muß diese herbei-
	        
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