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Ansprüche des Prinzipals, wenn er dem Gehilfen kündigt, es
müßte denn dafür ein erheblicher, von ihm nicht verschuldeter
Anlaß vorliegen. Kündigt nun der Prinzipal, dann verliert der
Gehilfe nicht nur seine Arbeit, sondern auch die Möglichkeit, bei
einer Konkurrenzfirma Anstellung zu suchen. Diesem Mißstande
suchte — inzwischen ist ja das neue Wettbewerbsgesetz in Kraft
getreten — die Bundesratsverordnung vom 10. September 1914
(RGBl. S. 404) abzuhelfen, indem sie den 2. Absatz des erst am
1. Januar 1915 in Wirkung tretenden 8 75 in neuer Fassung
schon eher mit Rechtswirksamkeit einführte. Danach wird das
Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn der Prinzipal dem Gehilfen
kündigt, es sei denn, daß dafür ein erheblicher Anlaß in der
Person des Gehilfen liegt oder „daß sich der Prinzipal bei
der Kündigung oder, falls die Kündigung zur Zeit des Inkraft-
tretens der Verordnung schon erfolgt war, unverzüglich nach dem
Inkrafttreten bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung
dem Gehilfen die vollen, zuletzt von ihm bezogenen vertrags-
mäßigen Leistungen zu gewähren“.
Ebenso wie bei den Handlungsgehilfen ist die Rechtslage bei
den im § 133a GO. genannten Betriebsbeamten, Werkmeistern
und Technikern. Auch sie können fristlos entlassen werden beim
Vorliegen eines wichtigen Grundes ( 133b), und als solcher
wird im §58 133c I Ziff. 4 ausdrücklich bezeichnet: längere Ab-
wesenheit. Die Bestimmung des § 133c II, wonach bei Ver-
anlassung der Abwesenheit durch unverschuldetes Unglück das
Gehalt für sechs Wochen weitergezahlt werden muß, findet hier
auch keine Anwendung.
Bei den gewerblichen Arbeiten des § 122 G0O. ist wieder
zu unterscheiden zwischen denen, deren Arbeitsverhältnis auf eine
geringere Zeit als vier Wochen oder deren Kündigungsfrist auf
14 Tage vereinbart ist, und denen, deren Arbeitsverhältnis auf
mindestens vier Wochen oder deren Kündigungsfrist auf länger
als 14 Tage festgesetzt ist. Letztere können aus wichtigem Grunde,
also bei der Einberufung, sofort entlassen werden, die ersteren
dagegen mangels einer gesetzlichen Bestimmung nicht. Für beide
Gruppen aber greifen § 123 I Ziff. 8 und § 124 I1 Ziff. 1 GO.
ein, nach denen fristlose Kündigung zulässig ist, wenn Unfähigkeit
zur Fortsetzung der Arbeit eintritt. Jedoch muß diese herbei-