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werden müsse“. Wird der Besteller zum Heeresdienst einberufen,
so kann er also sofort den Vertrag kündigen. Mit diesem Augen-
blick erlischt die Verpflichtung des Unternehmers, das Werk noch
weiter zu bearbeiten oder fertigzustellen; aber er behält aus
dem Vertrag seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Ihm selbst steht das Recht fristloser Kündigung nicht zu. Wird er
eingezogen, so ist zunächst zu prüfen, welcher Art das bestellte
Werk ist. Handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung
des Unternehmers — der Maler hat ein bestelltes Gemälde in
Arbeit —, so wird ihm durch die Einberufung die Vertrags-
erfüllung schuldloserweise unmöglich, er wird frei. Ist aber die
Leistung nicht in Person zu bewirken, so wird sie meist auch bei
Einziehung des Unternehmers von dessen Vertreter noch gefordeit
werden können. „Man kann sagen: wo nicht einmal der Tod
die Erben von der Lieferungspflicht befreit, dort befreit den
Unternehmer auch seine Einberufung nicht.“ us) Der Tod befreit
ihn aber nur, wenn er in Person zu leisten hatte. Dem Tode
gleich steht es, wenn der Unternehmer zur Leistung des ver-
sprochenen Werkes dauernd unfähig wird ue) — dem Maler wird
der rechte Arm weggeschossen. — Wird durch freiwilligen Eintritt
des Unternehmers in das Heer die Vollendung des Werkes un-
möglich, so kann man ihn, wie oben erörtert, trotzdem im
allgemeinen nicht schadensersatzpflichtig machen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk rechtzeitig so, wie
es bestellt wurde, anzufertigen. Das ist in Kriegszeiten nicht
immer möglich. Die zur Herstellung erforderlichen Rohstoffe
können z. B. von den Bezugsquellen nicht erlangt werden, sie
beginnen zu mangeln; sind sie wirklich noch in genügender Menge
vorhanden, so ist ihre Beschaffung an den Herstellungsort durch
Sperrung der Verkehrslinien gehindert oder wird doch sehr ver-
zögert, die Arbeiter des Unternehmers werden einberufen, und
er kann keinen Ersatz finden, kurz: das Werk wird nicht zur
rechten Zeit fertig. Ob er durch diese Unmöglichkeit rechtzeitiger
Herstellung befreit wird, ist wie beim Kauf nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Größe
118) Glaser, Einfluß S. 23.
119) Mot. II S. 305.