Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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werden müsse“. Wird der Besteller zum Heeresdienst einberufen, 
so kann er also sofort den Vertrag kündigen. Mit diesem Augen- 
blick erlischt die Verpflichtung des Unternehmers, das Werk noch 
weiter zu bearbeiten oder fertigzustellen; aber er behält aus 
dem Vertrag seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. 
Ihm selbst steht das Recht fristloser Kündigung nicht zu. Wird er 
eingezogen, so ist zunächst zu prüfen, welcher Art das bestellte 
Werk ist. Handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung 
des Unternehmers — der Maler hat ein bestelltes Gemälde in 
Arbeit —, so wird ihm durch die Einberufung die Vertrags- 
erfüllung schuldloserweise unmöglich, er wird frei. Ist aber die 
Leistung nicht in Person zu bewirken, so wird sie meist auch bei 
Einziehung des Unternehmers von dessen Vertreter noch gefordeit 
werden können. „Man kann sagen: wo nicht einmal der Tod 
die Erben von der Lieferungspflicht befreit, dort befreit den 
Unternehmer auch seine Einberufung nicht.“ us) Der Tod befreit 
ihn aber nur, wenn er in Person zu leisten hatte. Dem Tode 
gleich steht es, wenn der Unternehmer zur Leistung des ver- 
sprochenen Werkes dauernd unfähig wird ue) — dem Maler wird 
der rechte Arm weggeschossen. — Wird durch freiwilligen Eintritt 
des Unternehmers in das Heer die Vollendung des Werkes un- 
möglich, so kann man ihn, wie oben erörtert, trotzdem im 
allgemeinen nicht schadensersatzpflichtig machen. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk rechtzeitig so, wie 
es bestellt wurde, anzufertigen. Das ist in Kriegszeiten nicht 
immer möglich. Die zur Herstellung erforderlichen Rohstoffe 
können z. B. von den Bezugsquellen nicht erlangt werden, sie 
beginnen zu mangeln; sind sie wirklich noch in genügender Menge 
vorhanden, so ist ihre Beschaffung an den Herstellungsort durch 
Sperrung der Verkehrslinien gehindert oder wird doch sehr ver- 
zögert, die Arbeiter des Unternehmers werden einberufen, und 
er kann keinen Ersatz finden, kurz: das Werk wird nicht zur 
rechten Zeit fertig. Ob er durch diese Unmöglichkeit rechtzeitiger 
Herstellung befreit wird, ist wie beim Kauf nach den Grundsätzen 
von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Größe 
  
  
118) Glaser, Einfluß S. 23. 
119) Mot. II S. 305.
	        
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