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des Geschäfts zu beurteilen. Von einem kleinen Handwerker
wird man nicht verlangen können, daß er einen neuen Gehilfen
einstellt, um das Werk zu vollenden, das Gegenteil aber ist bei
einer Fabrik oder einem anderen großen Unternehmen der Fall.
Immer aber ist daran festzuhalten: „Die Erfüllung des Werk-
vertrags kann nicht einfach mit der Begründung verweigert werden,
daß man bei ihr „Geld zusetzen“ würde.“/12)
Wird nun das Werk ganz oder teilweise nicht rechtzeitig
fertiggestellt, so hat der Besteller gegenüber dem Unternehmer
einen Anspruch auf Lieferung und die Einrede des nichterfüllten
Vertrags gegen den Anspruch des Gegners (§ 320 ff.). Ferner
kann er ihm eine Nachfrist setzen E 634 1), damit er das Werk
fertigstelle; mit Rücksicht auf die ganze Lage darf diese Frist
aber nicht zu kurz bemessen werden. Nach deren fruchtlosem
Ablauf kann dann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Einer
Nachfriststellung bedarf es jedoch nicht, wenn die Vollendung des
Werkes objektiv unmöglich ist — die erforderlichen Rohstoffe sind
sämtlich von der Heeresverwaltung beschlagnahmt worden — oder
der Unternehmer die Herstellung verweigert und endlich, wenn
ein besonderes Interesse des Bestellers vorliegt — das Gemälde
sollte ein Geburtstagsgeschenk werden — 6# 634 1I).
Bei Geltendmachung dieser Rechte kommt es nicht darauf an,
ob ein Verschulden des Unternehmers vorliegt oder ob er im
Verzug ist. Es begründen auch Ereignisse, die eine rechtzeitige
Herstellung unmöglich machen — Vernichtung der Fabrik durch
feindliche Banden —, keine Ausnahme. Nur die Kriegsklausel
vermag ihn jetzt zu schützen.
Wie beim Kauf, so muß auch beim Werkvertrag der Be-
steller das vertragsmäßig fertiggestellte Werk abnehmen, selbst
wenn er einberufen wird. „Abnahme“ bedeutetun) aber hier
nicht die bloße tatsächliche Ubernahme der Sache wie beim Kauf,
sondern sie erfordert vielmehr, wie aus den Worten „Abnahme
des vertragsmäßig hergestellten Werkes“ hervorgeht, daß der Be-
steller bei und nach der Hinnahme ausdrücklich oder stillschweigend
120) Glaser, a. a. O. S. 23.
121) Sehr bestritten, vgl. dazu Staudinger, § 640 Anm. 2; Oertmann,
§ 640 Anm. 2.