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sie für eine unbestimmte oder für Lebenszeit eingegangen ist, in
allen anderen Fällen dagegen nur dann fristlos, wenn ein wich—
tiger Grund vorliegt (5 723 BGB.). Als wichtiger Grund ist
auch hier wieder ein solcher anzunehmen, der den Umständen des
Falles nach die Kündigung rechtfertigt.
Wir sagten schon oben, daß gerade dieser Krieg ein aus-
gesprochen wirtschaftliches Gepräge trage und seine Einwirkungen
auf das Wirtschaftsleben unermeßliche seien. So ist es denn nicht
zu verwundern, daß der Krieg auch an den wirtschaftlichen Ver—
einigungen, den Kartellen, nicht spurlos vorübergegangen ist.
Unter den vielen Formen und Gruppen#n) dieser Unternehmer-
verbände sind nur einige für uns von Bedeutung, und zwar
unter dem Gesichtspunkte des § 723 BGB. Die clausula rebus
sic stantibus ist von unserem Recht nicht anerkannt. Von größter
Wichtigkeit ist dies beim Kartellvertrag. Durch ihn schließen sich
die verschiedenen Unternehmer der gleichen Geschäftszweige zu-
sammen, sei es, um die Verkaufsbedingungen zu regeln (Kon-
ditionenkartelle), sei es zur Festsetzung gemeinsamer Verkaufspreise
(Preiskartelle), sei es, daß die Gesamtgütererzeugung eingeschränkt
(Kontingentierungskartelle) oder die Absatzgebiete abgeteilt werden
sollen (Rayonnierungskartelle). Jeder Verstoß gegen die Ver-
tragsbestimmungen wird mit hohen Vertragsstrafen geahn-
det. Es leuchtet ein, daß ein strenges Festhalten an den
vertraglichen Vereinbarungen furchtbare Härten für die ein-
zelnen Mitglieder sowohl wie für die Abnehmer im Gefolge
haben kann. Nehmen wir z. B. ein Rayonnierungskartell der
Eisenhüttenwerke an. Der Hütte H ist die Lieferung für England
übertragen. Jeder einzelne Verstoß gegen diese Bestimmung,
d. h. also jede Lieferung an einen Abnehmer in einem anderen
Gebiete, das einer anderen Hütte 7 als Absatzgebiet zugewiesen
ist, wird mit 1000 M. Vertragsstrafe belegt. Da die Hütte H
nach England jetzt nicht mehr liefern kann, so wäre sie geradezu
verpflichtet, unendliche Mengen Vorrat anzuhäufen oder — ihren
Betrieb zu schließen. Man könnte versucht sein, mit § 138 zu
helfen; doch ist es fraglich, ob man so zum Ziele kommt. Die
Hütte H hat vielleicht bisher mit England sehr gute Geschäfte
125) Vgl. dazu: Naumann, Neudeutsche Wirtschaftspolitik, 3. Aufl. S. 269.