Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

— 71 — 
sie für eine unbestimmte oder für Lebenszeit eingegangen ist, in 
allen anderen Fällen dagegen nur dann fristlos, wenn ein wich— 
tiger Grund vorliegt (5 723 BGB.). Als wichtiger Grund ist 
auch hier wieder ein solcher anzunehmen, der den Umständen des 
Falles nach die Kündigung rechtfertigt. 
Wir sagten schon oben, daß gerade dieser Krieg ein aus- 
gesprochen wirtschaftliches Gepräge trage und seine Einwirkungen 
auf das Wirtschaftsleben unermeßliche seien. So ist es denn nicht 
zu verwundern, daß der Krieg auch an den wirtschaftlichen Ver— 
einigungen, den Kartellen, nicht spurlos vorübergegangen ist. 
Unter den vielen Formen und Gruppen#n) dieser Unternehmer- 
verbände sind nur einige für uns von Bedeutung, und zwar 
unter dem Gesichtspunkte des § 723 BGB. Die clausula rebus 
sic stantibus ist von unserem Recht nicht anerkannt. Von größter 
Wichtigkeit ist dies beim Kartellvertrag. Durch ihn schließen sich 
die verschiedenen Unternehmer der gleichen Geschäftszweige zu- 
sammen, sei es, um die Verkaufsbedingungen zu regeln (Kon- 
ditionenkartelle), sei es zur Festsetzung gemeinsamer Verkaufspreise 
(Preiskartelle), sei es, daß die Gesamtgütererzeugung eingeschränkt 
(Kontingentierungskartelle) oder die Absatzgebiete abgeteilt werden 
sollen (Rayonnierungskartelle). Jeder Verstoß gegen die Ver- 
tragsbestimmungen wird mit hohen Vertragsstrafen geahn- 
det. Es leuchtet ein, daß ein strenges Festhalten an den 
vertraglichen Vereinbarungen furchtbare Härten für die ein- 
zelnen Mitglieder sowohl wie für die Abnehmer im Gefolge 
haben kann. Nehmen wir z. B. ein Rayonnierungskartell der 
Eisenhüttenwerke an. Der Hütte H ist die Lieferung für England 
übertragen. Jeder einzelne Verstoß gegen diese Bestimmung, 
d. h. also jede Lieferung an einen Abnehmer in einem anderen 
Gebiete, das einer anderen Hütte 7 als Absatzgebiet zugewiesen 
ist, wird mit 1000 M. Vertragsstrafe belegt. Da die Hütte H 
nach England jetzt nicht mehr liefern kann, so wäre sie geradezu 
verpflichtet, unendliche Mengen Vorrat anzuhäufen oder — ihren 
Betrieb zu schließen. Man könnte versucht sein, mit § 138 zu 
helfen; doch ist es fraglich, ob man so zum Ziele kommt. Die 
Hütte H hat vielleicht bisher mit England sehr gute Geschäfte 
125) Vgl. dazu: Naumann, Neudeutsche Wirtschaftspolitik, 3. Aufl. S. 269.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.