Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

gemacht, in der bloßen vertraglichen Beschränkung auf dieses Ge- 
biet einen Verstoß gegen die guten Sitten erblicken zu wollen, 
wäre sehr gewagt. Doch wir haben hier in § 723 eine scharfe 
Waffe gegen die Kartellgenossen, die auf der strengen Durch- 
führung der Vertragsbestimmungen bestehen bleiben: die Kündi- 
gung aus wichtigem Grund. Auch das Reichsgericht hat mehr- 
fach i) anerkannt, „daß bei einem Kartellvertrag nicht bloß auf 
die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses 
Rücksicht zu nehmen sei, daß vielmehr auch die inzwischen voll- 
zogene wirtschaftliche Entwicklung und Umwälzung zu berücksichtigen 
sei.“ 12!) Unbezweifelbar ist dies½s) bei den reinen Preis- 
und Konditionenkartellen. Man wird aber auch bei den 
Kontingentierungskartellen) und meines Erachtens auch bei den 
Rayonnierungskartellen annehmen dürfen, daß hier § 723 an- 
gewandt werden kann. Das heißt zwar geradezu die clausula 
rebus sic stantibus in den Kartellvertrag hineintragen, aber sich 
wirtschaftlich und finanziell in den Fesseln des Kartellvertrags er- 
drosseln 16) zu lassen, kann keinem Mitglied zugemutet werden. 
Aber auch für den Abnehmer kann das Festhalten an den 
Kartellvertragsbestimmungen schwere Schäden nach sich ziehen. 
In vielen Konditionenkartellen ist den Mitgliedern die Lieferung 
nur gegen Barzahlung gestattet. Trotz der durch den Krieg 
wesentlich veränderten Wirtschaftslage haben diese meist an ihren 
Abmachungen festgehalten und es insbesondere ihren Mitgliedern 
unmöglich gemacht, „den Abnehmern durch Zahlungsaufschub oder 
durch Gestattung von Anderungen der einmal vereinbarten Liefe- 
rungen entgegenzukommen. Es sind auch Fälle bekannt geworden, 
in denen die bestehenden Konventionsbestimmungen aus Anlaß 
der derzeitigen Notlage verschärft wurden.“ So heißt es in 
einem an die Handelsvertretungen gerichteten Erlaß des Ministers 
für Handel und Gewerbe vom 30. August 1914½). Er droht 
ihnen darin mit gesetzlicher Regelung und „empfiehlt“ ihnen, 
126) u. a. RGZ. 70 S. 165. 
127) Lehmann, Industrierecht S. 31. 
1268) Rö. 53 S. 19. 
129) Lehmann, Industrierecht S. 31. 
130) Abgedr. i. d. Korresp. d. Altesten der Kaufmannschaft von Berlin, 1914 
S. 251 ff.
	        
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