gemacht, in der bloßen vertraglichen Beschränkung auf dieses Ge-
biet einen Verstoß gegen die guten Sitten erblicken zu wollen,
wäre sehr gewagt. Doch wir haben hier in § 723 eine scharfe
Waffe gegen die Kartellgenossen, die auf der strengen Durch-
führung der Vertragsbestimmungen bestehen bleiben: die Kündi-
gung aus wichtigem Grund. Auch das Reichsgericht hat mehr-
fach i) anerkannt, „daß bei einem Kartellvertrag nicht bloß auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit des Vertragsabschlusses
Rücksicht zu nehmen sei, daß vielmehr auch die inzwischen voll-
zogene wirtschaftliche Entwicklung und Umwälzung zu berücksichtigen
sei.“ 12!) Unbezweifelbar ist dies½s) bei den reinen Preis-
und Konditionenkartellen. Man wird aber auch bei den
Kontingentierungskartellen) und meines Erachtens auch bei den
Rayonnierungskartellen annehmen dürfen, daß hier § 723 an-
gewandt werden kann. Das heißt zwar geradezu die clausula
rebus sic stantibus in den Kartellvertrag hineintragen, aber sich
wirtschaftlich und finanziell in den Fesseln des Kartellvertrags er-
drosseln 16) zu lassen, kann keinem Mitglied zugemutet werden.
Aber auch für den Abnehmer kann das Festhalten an den
Kartellvertragsbestimmungen schwere Schäden nach sich ziehen.
In vielen Konditionenkartellen ist den Mitgliedern die Lieferung
nur gegen Barzahlung gestattet. Trotz der durch den Krieg
wesentlich veränderten Wirtschaftslage haben diese meist an ihren
Abmachungen festgehalten und es insbesondere ihren Mitgliedern
unmöglich gemacht, „den Abnehmern durch Zahlungsaufschub oder
durch Gestattung von Anderungen der einmal vereinbarten Liefe-
rungen entgegenzukommen. Es sind auch Fälle bekannt geworden,
in denen die bestehenden Konventionsbestimmungen aus Anlaß
der derzeitigen Notlage verschärft wurden.“ So heißt es in
einem an die Handelsvertretungen gerichteten Erlaß des Ministers
für Handel und Gewerbe vom 30. August 1914½). Er droht
ihnen darin mit gesetzlicher Regelung und „empfiehlt“ ihnen,
126) u. a. RGZ. 70 S. 165.
127) Lehmann, Industrierecht S. 31.
1268) Rö. 53 S. 19.
129) Lehmann, Industrierecht S. 31.
130) Abgedr. i. d. Korresp. d. Altesten der Kaufmannschaft von Berlin, 1914
S. 251 ff.