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welcher Art der geltend gemachte Anspruch istun), so daß also
nicht nur Geldsorderungen, sondern auch alle anderen Ansprüche
in Frage kommen.
Auch für das Mietverhältnis zwischen Kläger und Kriegs-
teilnehmer ist das Gesetz von Bedeutung. Die Verfahren wegen
Zahlung des Mietzinses und wegen der Räumung werden unter-
brochen. Das ist unbestreitbar, wenn der Mietvertrag vom Kriegs-
teilnehmer abgeschlossen ist. Zweifelhaft aber ist es, ob trotzdem
die Räumung von der Frau des Eingezogenen verlangt werden
kann. Das ist jedoch zu verneinen. Nach § 656 BEB. kann
zwar der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Miet-
verhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern, dem der Mieter
den Gebrauch der Sache überlassen hat. Die Ehefrau kann
aber in dieser Hinsicht nicht als „Dritter“ gelten. Denn einmal
sind die Ehegatten nach § 1353 einander zur ehelichen Lebens-
gemeinschaft verpflichtet, und sodann bestimmt gemäß §& 1354 der
Mann Wohnort und Wohnung. Daraus ergibt sich, daß die Ehe-
gatten nur als „eine“ Vertragspartei zu behandeln sind. Deshalb
muß, wenn das Verfahren gegen den Mann unterbrochen wird,
dies auch der Frau gegenüber gelten.
Wie aber, wenn sich die Räumungsklage gegen Eheleute als
gemeinschaftliche Mieter richtet? Es erhebt sich hier zunächst die
Frage, ob die Eheleute als notwendige Streitgenossen anzusehen
sind. Sie muß aber verneint werden. Die Ehegatten sind hin-
sichtlich der Räumungsverpflichtung ohne Unterschied, ob die
Herausgabe der Sache eine teilbare Leistung ist oder nicht 12),
als Gesamtschuldner anzusehen, gelten aber nicht als notwendige
Streitgenossen u8). An sich müßte die Kündigung, die ja Voraus-
setzung des Räumungsanspruchs ist, beiden Ehegatten gegenüber
erklärt werden. Da dies bei dem im Felde stehenden Manne
mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft ist, könnte man daran
denken?*), entweder die Schlüsselgewalt der Frau auch auf das
Wohnungsmieten zu erstrecken oder sie als stillschweigende Bevoll-
131) Güthe, aaO., 1914 S. 744.
132) Staudinger, § 420 Anm. 2; Petersen, 8PO. 4. Aufl. § 62 Anm. 1.
133) RE. in JW. 1901 S. 514; RG. 59 S. 234. A. A.: Niendorf,
aaO. 8 61.
*“) Flatow, JW. 1915 S. 75.