Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

— 74 — 
welcher Art der geltend gemachte Anspruch istun), so daß also 
nicht nur Geldsorderungen, sondern auch alle anderen Ansprüche 
in Frage kommen. 
Auch für das Mietverhältnis zwischen Kläger und Kriegs- 
teilnehmer ist das Gesetz von Bedeutung. Die Verfahren wegen 
Zahlung des Mietzinses und wegen der Räumung werden unter- 
brochen. Das ist unbestreitbar, wenn der Mietvertrag vom Kriegs- 
teilnehmer abgeschlossen ist. Zweifelhaft aber ist es, ob trotzdem 
die Räumung von der Frau des Eingezogenen verlangt werden 
kann. Das ist jedoch zu verneinen. Nach § 656 BEB. kann 
zwar der Vermieter die Sache nach der Beendigung des Miet- 
verhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern, dem der Mieter 
den Gebrauch der Sache überlassen hat. Die Ehefrau kann 
aber in dieser Hinsicht nicht als „Dritter“ gelten. Denn einmal 
sind die Ehegatten nach § 1353 einander zur ehelichen Lebens- 
gemeinschaft verpflichtet, und sodann bestimmt gemäß §& 1354 der 
Mann Wohnort und Wohnung. Daraus ergibt sich, daß die Ehe- 
gatten nur als „eine“ Vertragspartei zu behandeln sind. Deshalb 
muß, wenn das Verfahren gegen den Mann unterbrochen wird, 
dies auch der Frau gegenüber gelten. 
Wie aber, wenn sich die Räumungsklage gegen Eheleute als 
gemeinschaftliche Mieter richtet? Es erhebt sich hier zunächst die 
Frage, ob die Eheleute als notwendige Streitgenossen anzusehen 
sind. Sie muß aber verneint werden. Die Ehegatten sind hin- 
sichtlich der Räumungsverpflichtung ohne Unterschied, ob die 
Herausgabe der Sache eine teilbare Leistung ist oder nicht 12), 
als Gesamtschuldner anzusehen, gelten aber nicht als notwendige 
Streitgenossen u8). An sich müßte die Kündigung, die ja Voraus- 
setzung des Räumungsanspruchs ist, beiden Ehegatten gegenüber 
erklärt werden. Da dies bei dem im Felde stehenden Manne 
mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft ist, könnte man daran 
denken?*), entweder die Schlüsselgewalt der Frau auch auf das 
Wohnungsmieten zu erstrecken oder sie als stillschweigende Bevoll- 
  
  
131) Güthe, aaO., 1914 S. 744. 
132) Staudinger, § 420 Anm. 2; Petersen, 8PO. 4. Aufl. § 62 Anm. 1. 
133) RE. in JW. 1901 S. 514; RG. 59 S. 234. A. A.: Niendorf, 
aaO. 8 61. 
*“) Flatow, JW. 1915 S. 75.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.