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mächtigte ihres Mannes zu behandeln. Das erstere muß wohl
abgelehnt werden; Mieten und Kündigen fällt nicht unter die
Geschäfte, welche die Frau „#nnerhalb ihres häuslichen Wirkungs-
kreises“ 1357 BGB.) für den Mann zu besorgen hat. Da-
gegen kann die Frau sehr wohl als Bevollmächtigte des Mannes
gelten. Es kann Flatow nur zugestimmt werden, wenn er sagt:
„Der Mann, der ausdrücklich oder dem Sinne nach der Frau
beim Abschiede sagt oder nachträglich schreibt, sie solle nur alles
instandhalten“", soll sich um alles kümmern“, alles selbst er-
ledigen", ohne ihm jede Kleinigkeit mitzuteilen, alles „mit dem
Wirte besprechen, dieser Mann bevollmächtigt eben seine Frau“.
So wird denn auch der Frau allein gegenüber rechtsgültig ge-
kündigt werden können. Zugleich hat das für sie selbst den
großen Vorteil, daß sie nun auch allein den Mietvertrag lösen
und sich eine kleinere Wohnung suchen kann. Tut sie das, so
fällt das von ihr erworbene Mietrecht ins eingebrachte Gut und
ist deshalb der Vollstreckung entzogen, solange nicht der Mann
zur Duldung verurteilt ist. Wenn man aber die Frau als Be-
vollmächtigte ihres Mannes ansieht, so muß die Wohnung auch als
für den Mann mitgemietet gelten u); hierdurch würde der Frau
ein größerer rechtlicher Schutz gewährt.
Während sich das Gesetz vom 4. August nur auf die Kriegs-
teilnehmer beschränkt, will die Bekanntmachung über die gericht-
liche Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914 (RGl.
S. 359) allen Beklagten helfen, wenn es sich um bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten handelt, die bei den ordentlichen Gerichten an-
hängig sind oder anhängig werden. Das Prozeßgericht kann auf
Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Urteils be-
ginnende Zahlungsfrist von längstens drei Monaten festsetzen.
Doch ist Vorbedingung, daß der Antrag durch die Lage des Be-
klagten gerechtfertigt ist und die Zahlungsfrist dem Kläger keinen
unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Außerdem muß die Forde-
rung schon vor dem 31. Juli 1914 als Geldforderung oder als
solche, die im Falle ihrer Nichterfüllung in eine Geldforderung
übergeht ½58), entstanden sein. Auf die Fälligkeit dagegen
134) Ebenfo Flatow, JW. 1915 S. 77.
135) Güthe, aa O. S. 752.
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