Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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kommt es nicht an. Der Anspruch auf den Mietzins entsteht, 
wie schon erwähnt, nicht schon mit dem Vertragsabschluß, sondern 
mit jedem Tage von neuem. Deshalb kann auch für den bis 
zum 31. Juli entstandenen Mietzins eine Zahlungsfrist bewilligt 
werden. 
Es ist die Frage aufgeworfen worden, weshalb die Bekannt- 
machung gerade die bis zum 31. Juli, nicht aber bis zum 
1. August entstandenen Forderungen berücksichtigt habe; man fand 
es unbillig, den letzten Tag des Juli anders zu behandeln als 
die vorhergehenden. Doch hat das seinen bestimmten Grund. 
Am 31. Juli wurde über das Reichsgebiet der Kriegszustand ver- 
hängt. „Wenn jemand nach diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung 
übernimmt, so kann er sich nicht darauf berufen, daß es ihm in- 
folge der durch den Krieg hervorgerufenen wirtschaftlichen Ver- 
änderungen nicht möglich sei, diese Verpflichtung rechtzeitig zu 
erfüllen. Denn schon bei der Übernahme der Verpflichtung war 
ihm die Schwierigkeit der wirtschaftlichen Lage bekannt. Hat da- 
gegen jemand vor dem 31. Juli 1914 eine Verpflichtung über- 
nommen, so kann er dabei den Kriegszustand und die durch ihn 
geschaffene Umgestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in 
Rechnung stellen. Nur für derartige Schulden bedarf es daher 
der Schaffung einer besonderen Vergünstigung.“/136) Auf jeden 
Fall aber muß die Lage beider Parteien berücksichtigt werden; 
denn es ist zu bedenken, daß auch der Kläger meist wieder an 
andere zahlen muß und durch die Fristbewilligung in seiner Geld- 
bereitschaft geschwächt wird. 
Wie eine vom Gläubiger bewilligte Frist die Folgen der 
nicht rechtzeitigen Zahlung für die Zukunft aufhebt, so auch die 
vom Gericht bewilligte, die der ersteren rechtlich gleichsteht. Wie 
ist es aber mit den bereits eingetretenen Folgen zu halten? 
Hierauf gibt uns die Bekanntmachung über die Folgen der nicht 
rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung vom 18. August 1914 
(REl. S. 377) die Antwort. Ihr zufolge kann auf Antrag des 
Schuldners, auch wenn dieser nicht zu den Kriegsteilnehmern 
gehört, das Prozeßgericht anordnen, daß die besonderen Rechts- 
folgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen 
  
136) Güthe a. a. O. S. 753.
	        
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