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Zahlung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld-
forderung — nach Gesetz oder Vertrag — eingetreten sind oder
eintreten, als nicht eingetreten gelten; auch kann das Gericht be-
stimmen, daß die Folgen nur unter gewissen Bedingungen, „ins-
besondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens
drei Monate zu bemessenden Frist“ eintreten. Doch ist immer
vorausgesetzt, daß die Grundverpflichtung, infolge deren Nicht-
erfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung die Folgen erst ein-
treten, bereits vor dem 31. Juli 1914 begründet ist, die Folgen
dagegen nach dem 30. Juli 1914 eingetreten sind oder ein-
treten 187).
Lebhaft gestritten wird über die „besonderen“ Rechtsfolgen.
Die einen 136) setzen sie in Gegensatz zu den „allgemeinen“ und
wollen deshalb z. B. die wichtigen Verzugsfolgen nicht unter die
Verordnung fallen lassen. Sie folgern aus den beigefügten Bei-
spielen des Bundesrats: Verpflichtung zur Räumung wegen Nicht-
zahlung des Mietzinses, Fälligkeit des Kapitals wegen Nicht-
zahlung von Zinsen usw., daß das Wort „besondere“ „mit Vor-
bedacht gewählt“3?) sei. Im Gegensatz zu ihnen behauptet
Gütheo): „Der Gegensatz zu den besonderen Rechtsfolgen“
besteht darin, daß der Gläubiger infolge der Nichtzahlung der
Geldforderung das Recht auf zwangsweise Durchführung seiner
Forderung erlangt.“ Danach würden auch die Verzugszinsen vom
Richter berücksichtigt werden können. Diese Ansicht wird man als
die billigere bezeichnen müssen. Das Wort „besondere“ hat nicht
die Bedeutung, die ihm von einigen beigelegt wird; es hätte
ebensogut wegbleiben können. Allerdings wird durch diese Aus-
legung dem Richter eine sehr große Macht gegeben, worauf be-
sonders Striemer hinweist. Aber es darf auch angenommen
werden, daß dies die Absicht des Gesetzgebers war; denn nur
dadurch allein kann möglichst vielen notleidenden Schuldnern ge-
holfen werden.
Handelt es sich nun um einen Mietvertrag, so kann, je nach-
137) Ebenso Güthe a. a. O. S. 760.
138) Kaufmann, JIW. 1914 S. 812; Freiesleben, DJZ. 1914 S. 1157;
Striemer, IW. 1914 S. 850; Sieskind, JW. 1914 S. 903.
139) Striemer, ZW. 1914 S. 850.
140) a. a. O. S. 760.