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dem Gegenstand des Rechtsstreits die fällige Mietzinsforderung
oder der Anspruch auf Räumung oder beides gemeinsam ist, vom
Gericht eine Zahlungsfrist bewilligt oder die Verpflichtung zur
Räumung als nicht eingetreten erklärt oder beides zugleich an—
geordnet werden.
Wir gedenken hier auch der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 15. Dezember 1914 (Rel. S. 511). Bestehen
im Bezirk einer Gemeindebehörde Einigungsämter, z. B. Miets-
einigungsämter, so haben gemäß §& 2 der Bek. Mieter und Ver-
mieter auf Erfordern des Einigungsamtes vor diesem zu er-
scheinen und können sogar durch eine einmalige Ordnungsstrafe
von 100 M. dazu gezwungen werden. Sie haben über die für
die Vermittelung erheblichen Tatsachen Auskunft zu geben und
können bei wissentlich falscher Angabe mit einer Geldstrafe bis zu
1000 M. belegt werden. Es wäre nur zu wünschen, wenn nun
auch die Mieteinigungsämter gesetzlich eingeführt würden. Ihr
Segen würde sich in einer so schweren Zeit wie der jetzigen erst
recht zeigen“).
2. Kauf.
Auch für den Kauf sind das Gesetz vom 4. August und die
Bundesratsverordnungen vom 7. und 18. August 1914 von
größter Bedeutung, besonders auch hinsichtlich des Verzugs.
§ 326 BG#B. wird hier aber nur dann in Betracht kommen 1½),
wenn der Grundanspruch in einer Geldforderung besteht; denn
nur auf diese bezieht sich die Verordnung. Ebenso gehören die
Abzahlungsgeschäfte hierher. Will der Verkäufer wegen Nicht-
leistung der vom Käufer zu bewirkenden Teilzahlungen vom Ver-
trag zurücktreten, so kann der Richter dies verhindern.
Wichtig für die Zahlungsverbindlichkeiten beim Kauf sind
ferner die Bundesratsverordnungen vom 6. und 29. August 1914,
durch welche die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts verlängert
werden.
141) Vgl. dazu: Schulz, Das Mietseintgungsamt, G.= u. KG. XX Nr. 1.
142) Ebenso Güthe a. a. O. S. 760. A. A.: Kipp, DJZ. 1914 S. 1030,
der den § 326 stets, Kaufmann, JIW. 1914 S. 812, der ihn niemals hierher
rechnet.