Für die Waren selbst kommen die Aus= und Durchfuhr-
verbote und die Verbote über die Verwendung der für das Heer
notwendigen Gegenstände vom 31. Juli 1914 in Betracht.
3. Dienstvertrag.
Er wird berührt von der schon oben erwähnten Verordnung
vom 10. September 1914 über die Wettbewerbsklausel der
Handlungsgehilfen und von dem Gesetz, betr. Ausnahmen von
den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter, vom
4. August 1914 (RcBl. S. 333). Danach kann für die Dauer
des Krieges der Reichskanzler allgemein oder für bestimmte Be-
zirke oder für bestimmte Arten von Anlagen und, soweit er nicht
Bestimmungen erläßt, die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag
Ausnahmen gestatten von den Beschränkungen der Arbeitszeit der
Kinder (§ 135 GO.), jugendlichen Arbeiter 136 GO.) und der
Arbeiterinnen (6 137 GO.), und zwar für die letzten beiden
Gruppen auch bei Beschäftigung außerhalb des Betriebs, wenn
die Beschäftigung im Betrieb selbst nur „eine kürzere Zeit“ des
Tages in Anspruch nimmt E 137a II GO.). Entsprechend wird
dies auf die in § 154a GO. genannten Besitzer und Arbeiter
von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch
betriebenen Brüchen oder Gruben angewandt. Und ebenso können
Ausnahmen von den auf Grund der §# 120e, 120f, 139a GO.
vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen zugelassen werden.
4. Gesellschaft.
Hier bestimmen die Bundesratsverordnungen vom 19. August
und 25. September 1914, daß sowohl die inländischen Gesell-
schaften, welche die Befriedigung des aus Anlaß des gegen-
wärtigen Krieges hervortretenden geschäftlichen Kreditbedürf-
nisses bezwecken, als auch die, welche die Befriedigung eines wirt-
schaftlichen Kreditbedürfnisses oder die Beschaffung, Verteilung
und Verwertung von Rohstoffen für die Landesverteidigung zum
Zweck haben, von der Reichsstempelabgabe befreit sind.
Den schönsten Sieg in diesem Kriege durfte das deutsche
Volk in der Reichstagssitzung vom 4. August erleben, in der unser
Kaiser das denkwürdige Wort sprach:
Ich kenne keine Parteien mehr, ich kenne nur Deutsche.