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Und die herrliche Einigkeit der deutschen Volksvertreter zeigte
sich auch in den gesetzgeberischen Arbeiten dieses Tages. In etwa
einer Viertelstunde wurden 17 Gesetze in allen drei Lesungen er-
ledigt, darunter auch das wichtige Nr. 4436, auf dessen 8 3:
„Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit
des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen, welche sich
zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig er-
weisen, anzuordnen“,
die meisten nachfolgenden Bundesratsverordnungen beruhen.
Der leitende Gedanke bei all den Kriegsnotgesetzen war, die
im Gefolge des Krieges auftretenden Notlagen zu mildern oder
zu beseitigen. Daß sich hierbei auch manche Mängel gezeigt haben,
worauf besonders Eckstein 113) hinweist, kann nicht geleugnet werden.
Näher hierauf an dieser Stelle einzugehen, würde aus dem
Rahmen unserer Betrachtungen herausfallen. Es genügt uns,
festzustellen, daß die Notgesetze im allgemeinen ihren Zweck er-
füllen und daß unser gesamtes Rechtswesen in trefflicher Weise
gezeigt hat, daß es selbst den größten und unerwarteten Schwierig-
gegenüber gewachsen ist.
142) „Wie bewähren sich die Notgesetze?“ im Sächs. A. f. Rpfl. 1914
S. 497.
Druck von A. W. Hayn's Erben (Curt Gerber), Potsdam.