Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1864. (25)

102  1864.

,"·  8.  23.
Die  Artikel  306  und  307  des  Handelsgesehbuches  finden  bei  Papieren  auf  Inhaber,
so  lange  dieselben  ordnungsmäßig  außer  Cours  gesetzt  sind,  keine  Anwendung.
Das  ordnungsmäßig  außer  Cours  gesezte  Papier  kann  von  demjenigen,  für
welchen  es  außer  Cours  gesetzt  ist,  und  dessen  Rechtsnachfolger  Dritten  gegenüber  mit
einer  dinglichen  Klage  verfolgt  werden.

8.  24.
Als  allgemeine  Feierlage  7  zu  betrachten
der  Neufahrstag,  «-der
  Charfreitag,
der  Ostermontag,
der  Himmelfahrkstag,
der  Pfingstmontag,
das  Reformationsfest,
kder  Bußtag,
der  erste  und  zweite  zit
8  25.  «

Das  Handelsgericht  ist  besugt,  im  Voraus  Sachverständige  zu  besellen.  weldei  in
den  Fällen  der  Ant.  348  und  407  des  Haudelsgesehbuches  auf  Antrag  des  Bethelligten
die  Feststellung  des  Zustandes  der  Güter  vorzunehmen  haben.

.  §2.6  .

UnterdemmArttJ48nnd407  des  Handelsgesehbuches  erwãhnken  gichier  des
Ortes  ist  diejenige  unterste  gerichtliche  Behörde  zu  verstehen,  welche  an  dem  betreftenden
Orte  zur  Entscheidung  in  Civilsachen  überhaupt  competent  ist.

Dieselbe  hat  auf  Antrag  der  Betheiligten  oder  eines  derselben  die  Sachverständigen
dann  zu  ernennen,  wenn  das  Handelsgericht  sich  nicht  an  demselben  Orte.  befindet.

Vu.  Von  den  Handelsgerschten,  und  deren  Verfahren.

§.  27.
Bis  zn  Erichu  vel  onderen  *“  Aten  dit  t6-fe  Befümung
  en  ,.  .