Contents : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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Staatshoheitsrechte  an  den  Kaiser  ist  aus  Zweckmässigkeitsgründen
erfolgt,  da  die  noch  unübersehbaren  und  von  denen  des  Reiches
grundverschiedenen  Verhältnisse  der  Schutzgebiete  eine  möglichst
zentralisierte,  einheitliche  Regelung  und  Leitung,  die  zudem  die
Garantie  einer  schnellen  und  sicheren  Handhabung  gewährte,
dringend  erforderten.  Andrerseits  durfte  nicht  ausser  acht  gelassen
  werden,  dass  die  Kolonien  mit  ihrer  von  Tag  zu  Tag  sich
steigernden  Bedeutung  für  das  Mutterland  einer  festen  Basis  bedurften,
  auf  der  sich  eine  gesunde  und  den  Reichsinteressen  förderliche
  Entwicklung  aufbauen  konnte.  Deshalb  erging  das  Gesetz
vom  17.  April  1886,  das  der  Diktatur  des  Kaisers  insofern  eine
Schranke  setzte,  als  es  die  Grundzüge  des  Kolonialrechts  reichsgesetzlich
  regelte.  Dieses  Gesetz  gilt  auch  heute  noch  in  der  Gestalt,
  die  es  durch  die  abermalige  Neuredaktion  vom  25.  Juli  1900
(10.  September  1900)  erhalten  hat,  als  das  Verfassungsgesetz,  das
Staatsgrundgesetz  der  Schutzgebiete.

Soweit  also  das  Sch.G.G.  gilt,  soweit  ferner  die  in  ibm  angezogenen
  Gesetze  mannigfachen  Inhaltes  für  anwendbar  erklärt
sind,  soweit  endlich  andre  Gesetze  für  die  Schutzgebiete  erlassen
oder  anwendbar  erklärt  worden  sind,  ist  der  Kaiser  in  der  Ausübung
  der  Schutzgewalt  —  wenigstens  soweit  sich  diese  in  der
Gesetzgebung  äussert  —  reichsgesetzlich  beschränkt.  Er  vermag
diese  (resetze  nicht  aus  der  ihm  übertragenen  Befugnis  der  Schutzgewalt
  aufzuheben  oder  zu  verändern,  sondern  dies  ist  nur  auf
Grund  eines  neuen,  aufhebenden  oder  abändernden  Reichsgesetzes
möglich,  wie  überhaupt  die  dem  Kaiser  gesetzlich  delegierte
Schutzgewalt  ihm  jederzeit  auf  demselben  Wege  auch  wieder  entzogen
  werden  kann  ').  Doch  ist  wohl  zu  unterscheiden  zwischen
diesen  Befugnissen  des  Kaisers  und  den  allgemeinen,  welche  sich
für  ihn  aus  der  Reichsverfassung  ergeben,  wie  z.  B.  das  Recht
der  völkerrechtlichen  Vertretung,  das  ius  belli  ac  pacis?),  das
Gesandtschaftsrecht  u.  s.  w.  Diese  Rechte  können  dem  Kaiser

1)  Vgl.  v.  Stengel,  Annalen  (1887)  S.  655,  Anm.  1.  Meyer  a.  a.  0.  S.  124.
v.  Poser  a.  a.  O.

2)  Die  Ausnahmebestimmung  des  Art.  11.  hinsichtlich  der  Zustimmung
des  Bundesrates  gilt  für  die  Kolonien  schon  aus  dem  einfachen  Grunde  nicht,
weil  sie  nicht  „Bundesgebiet“  im  Sinne  der  Reichsverfassung,  sondern  ein
selbständiges  Rechtsgebiet  sind.  Für  die  Schutzgebiete  ist  also  in  jedem  Falle
der  Kriegserklärung  die  Zustimmung  des  Bundesrates  einzuholen.  Doch  ist
nicht  jede  militärische  Abwehr  eines  tatsächlich  erfolgten  Angriffs  als  Kriegeerklärung
  anzusehen  (vgl.  Gareis,  Kolonialrecht,  S.  11).