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Staatshoheitsrechte an den Kaiser ist aus Zweckmässigkeitsgründen
erfolgt, da die noch unübersehbaren und von denen des Reiches
grundverschiedenen Verhältnisse der Schutzgebiete eine möglichst
zentralisierte, einheitliche Regelung und Leitung, die zudem die
Garantie einer schnellen und sicheren Handhabung gewährte,
dringend erforderten. Andrerseits durfte nicht ausser acht gelassen
werden, dass die Kolonien mit ihrer von Tag zu Tag sich
steigernden Bedeutung für das Mutterland einer festen Basis bedurften,
auf der sich eine gesunde und den Reichsinteressen förderliche
Entwicklung aufbauen konnte. Deshalb erging das Gesetz
vom 17. April 1886, das der Diktatur des Kaisers insofern eine
Schranke setzte, als es die Grundzüge des Kolonialrechts reichsgesetzlich
regelte. Dieses Gesetz gilt auch heute noch in der Gestalt,
die es durch die abermalige Neuredaktion vom 25. Juli 1900
(10. September 1900) erhalten hat, als das Verfassungsgesetz, das
Staatsgrundgesetz der Schutzgebiete.
Soweit also das Sch.G.G. gilt, soweit ferner die in ibm angezogenen
Gesetze mannigfachen Inhaltes für anwendbar erklärt
sind, soweit endlich andre Gesetze für die Schutzgebiete erlassen
oder anwendbar erklärt worden sind, ist der Kaiser in der Ausübung
der Schutzgewalt — wenigstens soweit sich diese in der
Gesetzgebung äussert — reichsgesetzlich beschränkt. Er vermag
diese (resetze nicht aus der ihm übertragenen Befugnis der Schutzgewalt
aufzuheben oder zu verändern, sondern dies ist nur auf
Grund eines neuen, aufhebenden oder abändernden Reichsgesetzes
möglich, wie überhaupt die dem Kaiser gesetzlich delegierte
Schutzgewalt ihm jederzeit auf demselben Wege auch wieder entzogen
werden kann '). Doch ist wohl zu unterscheiden zwischen
diesen Befugnissen des Kaisers und den allgemeinen, welche sich
für ihn aus der Reichsverfassung ergeben, wie z. B. das Recht
der völkerrechtlichen Vertretung, das ius belli ac pacis?), das
Gesandtschaftsrecht u. s. w. Diese Rechte können dem Kaiser
1) Vgl. v. Stengel, Annalen (1887) S. 655, Anm. 1. Meyer a. a. 0. S. 124.
v. Poser a. a. O.
2) Die Ausnahmebestimmung des Art. 11. hinsichtlich der Zustimmung
des Bundesrates gilt für die Kolonien schon aus dem einfachen Grunde nicht,
weil sie nicht „Bundesgebiet“ im Sinne der Reichsverfassung, sondern ein
selbständiges Rechtsgebiet sind. Für die Schutzgebiete ist also in jedem Falle
der Kriegserklärung die Zustimmung des Bundesrates einzuholen. Doch ist
nicht jede militärische Abwehr eines tatsächlich erfolgten Angriffs als Kriegeerklärung
anzusehen (vgl. Gareis, Kolonialrecht, S. 11).