128 Rechtsprechung.
Beteiligten aufgetragene Zustellung von schriftlichen Willenserklärungen (z. B.
Kündigungen) zu bewirken hat; die Erklärung, durch die der Gerichtsvollzieher
ur Zustellung ermächtigt wurde, wird dabei nicht mitzugestellt. Die Zustelungsurkunge
muß zwar nach § 191 Nr. 2 CPO. die Bezeichnung der
Person enthalten, für die zugestellt wird, aber die Erteilung des Auftrags
wird darin nicht beurkundet; die Zustellungsurkunde ist daher weder geeignet
noch überhaupt dazu bestimmt, den Beweis zu liefern, daß eine bestimmte
Person dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Zustellung erteilt hat. Für
Zustellungen im Prozesse greift der § 167 Abs. 2 CPO. ergänzend ein, der
bestimmt, daß, wenn eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt ist,
bis zum Beweise des Gegenteils angenommen wird, daß die Zustellung im
Auftrage der Partei erfolgt sei. Diese Vorschrift hat die irrige Meinung
veranlaßt, daß, wenn eine Privaturkunde, die eine Kündigung enthält, durch
einen Gerichtsvollzieher zugestellt wird, sie dadurch eine öffentlich beglaubigte
Urkunde im Sinne des § 726 wird (Bl. f. RA. Bd. 69 S. 563). Die
Vorschrift ist in dem von den Zustellungen im Prozesse handelnden 2. Titel
des 1. Buchs der CPO. enthalten; aus diesem Zusammenhange darf sie nicht
gerissen werden. Ihre Stellung im Gesetze und das Wort „Partei“ zeigen
deutlich, daß sie sich nur auf Zustellungen im Prozesse bezieht. Sie auf Zustellungen
außerhalb des Prozesses anzuwenden, also den Rechtssatz aufzustellen,
daß, wenn eine schriftliche Willenserklärung durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt
wird, die Vermutung dafür spricht, daß sie von dem herrührt, mit
dessen Namen sie unterschrieben ist, ist hiernach unstatthaft. Der für die
Zulässigkeit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vom Gesetze geforderte
Beweis der Tatsachen, von deren Eintritt die Vollstreckung abhängt,
kann daher auch in einem solchen Falle nur durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden geführt werden; Vermutungen als Grundlage des Beweises
gelten zu lassen, entspricht weder dem Wortlaute noch dem Zwecke des
8 726 CPO. II. Civ.-S. Reg. VI 1903; Beschluß vom 11. Juli 1905.
D. Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Strafsachen).
Strafrecht; Strafprozeß; Spezlalstrasgesetze.
St G. § 230. Fahrlässige Körperverletzung. Eine fahrlässige Körperverletzung
begeht, wer durch Vernachlässigung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit
und Vorsicht die nach den Erfahrungen des Lebens als mögliche Folge seiner
Handlung oder Unterlassung voraussehbare körperliche Verletzung eines anderen
verursacht. Daß der Erfolg durch das Mitverschulden eines Dritten oder des
Verletzten selbst mit herbeigeführt wurde, macht den Täter nicht straflos.
Urteil vom 10. Oktober 1905; Rev.-Reg. Nr. 230/05.
Nahrungsmittelgesetz § 10. Verfälschung durch Beimengung von Neigund
Restbier zu frischem Bier.
Als Verfälschung im Sinne des § 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Mai
1879 gilt jede auf Täuschung berechnete Veränderung der einem Nahrungsoder
Genußmittel nach seiner natürlichen Zusammensetzung zukommenden und
von den Verzehrenden erwarteten Beschaffenheit, wenn durch die Veränderung
dem Nahrungs= oder Genußmittel entweder der Schein einer besseren als seiner
wirklichen Beschaffenheit verliehen oder dessen normale Beschaffeuheit verschlechtert
wird. Nicht gefordert wird vom Gesetze, daß, um eine Verfälschung
annehmen zu können, dem Nahrungs= oder Genußmittel Stoffe einer anderen