Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Erlöschen

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Übertragung  der  Forderung  auf  einen
Dritten,  so  erlischt  die  Haftung  der
Forderung;  erlangt  ein  Dritter  ein
Recht  an  der  Forderung,  so  geht  es
der  Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypotheken-|



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gläubiger  gegenüber  unwirksam,  soweit

sie  sich  auf  den  Miet-  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur
Zeit  der  Beschlagnahme  laufende  und
das  folgende  Kalendervierteljahr  bezieht.


Der  Übertragung  der  Forderung
auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,  wenn
das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  1126,  1129.

Sind  Gegenstände,  die  der  Hypothek

unterliegen,  für  den  Eigentümer  oder
den  Eigenbesitzer  des  Grundstücks

unter  Versicherung  gebracht,  so  erstreckt
  sich  die  Hypothek  auf  die  Forderung
  gegen  den  Versicherer.

Die  Haftung  der  Forderung  gegen

den  Versicherer  erlischt,  wenn  der  versicherte
  Gegenstand  wiederhergestellt
oder  Ersatz  für  ihn  beschafft  ist.
Ist  die  Forderung,  für  welche  die
Hypothek  bestellt  ist,  nicht  zur  Entstehung
  gelangt,  so  steht  die  Hypothek
dem  Eigentümer  zu.  Erlischt  die
Forderung,  so  erwirbt  der  Eigentümer
die  Hypothek.

Eine  Hypothek,  für  welche  die  Erteilung
  des  Hypothekenbriefs  nicht
ausgeschlossen  ist,  steht  bis  zur  Übergabe
  des  Briefes  an  den  Gläubiger
dem  Eigentümer  zu.  1172,  1176.
Das  Recht  des  unbekannten  Hypothekengläubigers
  auf  den  zu  seiner
Befriedigung  von  dem  Eigentümer
hinterlegten  Betrag  erlischt  mit  dem
Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der
Erlassung  des  Ausschlußurteils,  wenn
nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei
der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der
Hinterleger  ist  zur  Rücknahme  be- 



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rechtigt,  auch  wenn  er  auf  das  Recht
zur  Rücknahme  verzichtet.

Befriedigt  der  Eigentümer  eines  der
mit  einer  Gesamthypothek  belasteten
Grundstücke  den  Gläubiger,  so  erwirbt
er  die  Hypothek  an  seinem  Grundstücke;
  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstückenerlischt.  Der  Befriedigung
des  Gläubigers  durch  den  Eigentümer
steht  es  gleich,  wenn  das  Gläubigerrecht
  auf  den  Eigentümer  übertragen
wird  oder  wenn  sich  Forderung  und
Schuld  in  der  Person  des  Eigentümers
vereinigen.  1143,  1174,  1176.
Befriedigt  der  persönliche  Schuldner
den  Gläubiger,  dem  eine  Gesamthypothek
  zusteht,  oder  vereinigen  sich
bei  einer  Gesamthypothek  Forderung
und  Schuld  in  einer  Person,  so  geht,
wenn  der  Schuldner  nur  von  dem
Eigentümer  eines  der  Grunbstücke  oder
von  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers
  Ersatz  verlangen  kann,  die
Hypothek  an  diesem  Grundstück  auf
ihn  über;  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstücken  erlischt.  1176.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesamthypolhek,
  so  fällt  sie  den  Eigentümern
  der  belasteten  Grundstücke
gemeinschaftlich  zu;  die  Vorschriften
des  §  1172  Abs.  2  finden  Anwendung.
Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek
  an  einem  der  Grundstücke,  so
erlischt  die  Hypothek  an  diesem.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger
nach  §  1170  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  wird.  1176.  «
Die  Hypothek  für  Rückstände  von
Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen
sowie  für  Kosten,  die  dem  Gläubiger
zu  erstatten  sind,  erlischt,  wenn  sie
sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person
vereinigt.  Das  E.  tritt  nicht  ein,
solange  einem  Dritten  ein  Recht  an
dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung
zusteht.