Erlöschen
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Übertragung der Forderung auf einen
Dritten, so erlischt die Haftung der
Forderung; erlangt ein Dritter ein
Recht an der Forderung, so geht es
der Hypothek im Range vor.
Die Verfügung ist dem Hypotheken-|
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gläubiger gegenüber unwirksam, soweit
sie sich auf den Miet- oder Pachtzins
für eine spätere Zeit als das zur
Zeit der Beschlagnahme laufende und
das folgende Kalendervierteljahr bezieht.
Der Übertragung der Forderung
auf einen Dritten steht es gleich, wenn
das Grundstück ohne die Forderung
veräußert wird. 1126, 1129.
Sind Gegenstände, die der Hypothek
unterliegen, für den Eigentümer oder
den Eigenbesitzer des Grundstücks
unter Versicherung gebracht, so erstreckt
sich die Hypothek auf die Forderung
gegen den Versicherer.
Die Haftung der Forderung gegen
den Versicherer erlischt, wenn der versicherte
Gegenstand wiederhergestellt
oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Ist die Forderung, für welche die
Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung
gelangt, so steht die Hypothek
dem Eigentümer zu. Erlischt die
Forderung, so erwirbt der Eigentümer
die Hypothek.
Eine Hypothek, für welche die Erteilung
des Hypothekenbriefs nicht
ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe
des Briefes an den Gläubiger
dem Eigentümer zu. 1172, 1176.
Das Recht des unbekannten Hypothekengläubigers
auf den zu seiner
Befriedigung von dem Eigentümer
hinterlegten Betrag erlischt mit dem
Ablaufe von dreißig Jahren nach der
Erlassung des Ausschlußurteils, wenn
nicht der Gläubiger sich vorher bei
der Hinterlegungsstelle meldet; der
Hinterleger ist zur Rücknahme be-
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rechtigt, auch wenn er auf das Recht
zur Rücknahme verzichtet.
Befriedigt der Eigentümer eines der
mit einer Gesamthypothek belasteten
Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt
er die Hypothek an seinem Grundstücke;
die Hypothek an den übrigen
Grundstückenerlischt. Der Befriedigung
des Gläubigers durch den Eigentümer
steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht
auf den Eigentümer übertragen
wird oder wenn sich Forderung und
Schuld in der Person des Eigentümers
vereinigen. 1143, 1174, 1176.
Befriedigt der persönliche Schuldner
den Gläubiger, dem eine Gesamthypothek
zusteht, oder vereinigen sich
bei einer Gesamthypothek Forderung
und Schuld in einer Person, so geht,
wenn der Schuldner nur von dem
Eigentümer eines der Grunbstücke oder
von einem Rechtsvorgänger des Eigentümers
Ersatz verlangen kann, die
Hypothek an diesem Grundstück auf
ihn über; die Hypothek an den übrigen
Grundstücken erlischt. 1176.
Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypolhek,
so fällt sie den Eigentümern
der belasteten Grundstücke
gemeinschaftlich zu; die Vorschriften
des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung.
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek
an einem der Grundstücke, so
erlischt die Hypothek an diesem.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger
nach § 1170 mit seinem Rechte ausgeschlossen
wird. 1176. «
Die Hypothek für Rückstände von
Zinsen und anderen Nebenleistungen
sowie für Kosten, die dem Gläubiger
zu erstatten sind, erlischt, wenn sie
sich mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt. Das E. tritt nicht ein,
solange einem Dritten ein Recht an
dem Anspruch auf eine solche Leistung
zusteht.