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stellung zahlreicher neuer Arbeiter oder durch Zusammenlegung
mehrerer Betriebe. Eine Erklärung der Regierung auf diese An-
regung ist nicht erfolgt, aber auch kein Widerspruch, so daß auf
die wünschenswerte Regelung dieses wichtigen Punktes durch
Ausführungsbestimmungen gerechnet werden kann.
Für Betriebe, denen solche ständigen Ausschüsse fehlen, müssen
Arbeiter-Ausschüsse errichtet werden. Zulässig ist auch die Errich-
tung mehrerer Ausschüsse in einem Betriebe, je für eine Betriebs-
abteilung, da in großen Betrieben die Lohn= und Arbeitsverhält-
nisse und die Beschäftigungsart in den verschiedenen Abteilungen
sehr verschieden sein können. Auch die Art der Bildung der Aus-
schüsse ordnet das Gesetz in den wichtigsten Punkten so, daß eine
Einwirkung des Arbeitgebers ausgeschlossen, die Freiheit der Wah-
len gesichert und die Vertretung aller innerhalb der Arbeiterschaft
bestehenden Gruppen ermöglicht wird. Wählen und gewählt werden
können nur die volljährigen Arbeiter des Betriebes oder der Be-
triebsabteilung, die Ausschuß-Mitglieder werden von den Wäh-
lern unmittelbar gewählt, die Abstimmung ist geheim, es gelten
die Grundsätze der Verhältniswahl. Nähere Bestimmungen über
die Errichtung der Ausschüsse und über die Wahlordnung hat die
Landeszentralbehörde zu erlassen. Sie wird z. B. zu bestimmen
haben, ob die Verhältniswahl mit gebundenen Listen erfolgen soll.
Das Gesetz führt sodann für dieselben Betriebe, also für die
gewerblichen, im vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe
Angestellten-Ausschüsse ein, wenn der Betrieb mehr als 50 nach
dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflichtige An-
gestellte beschäftigt. Dies ist eine wichtige Neubildung, denn An-
gestellten-Ausschüsse bestanden bisher in verhältnismäßig wenigen
Betrieben. Dies lag an der großen Verschiedenheit der Gehalts-
und Arbeitsverhältnisse der Angestellten in kleinen und mittleren
Betrieben, welche das Verlangen nach einheitlicher und gemein-
samer Regelung von Arbeitsbedingungen zurückdrängte. Anderer-
seits sind aber in den Großbetrieben Gruppen von Angestellten
vorhanden, deren Arbeitsverhältnisse gleiche oder stark angenäherte
sind, so daß Vertretung gemeinsamer Interessen in viel stärkerem
Umfange in Frage kommt und notwendig erscheint. Für diese An-
gestellten kommt also eine Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber
in demselben Maße in Betracht wie für die Arbeiter. Aber auch
die Angestellten mittlerer Betriebe haben gemeinsame Interessen
zu vertreten, wie Regelung der Arbeitszeit, Errichtung und Ver-
waltung von Wohlfahrtseinrichtungen. Immerhin ist durch die
Festsetzung der Zahl von 51 Angestellten die Bildung von An-
gestellten.-Ausschüssen für den größten Teil der gewerblichen Hilfs-
ienstbetriebe ausgeschlossen worden. Es ist hierbei noch zu be-
achten, daß nur die nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte
versicherungspflichtigen Angestellten berechnet werden, daß also