Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

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stellung zahlreicher neuer Arbeiter oder durch Zusammenlegung 
mehrerer Betriebe. Eine Erklärung der Regierung auf diese An- 
regung ist nicht erfolgt, aber auch kein Widerspruch, so daß auf 
die wünschenswerte Regelung dieses wichtigen Punktes durch 
Ausführungsbestimmungen gerechnet werden kann. 
Für Betriebe, denen solche ständigen Ausschüsse fehlen, müssen 
Arbeiter-Ausschüsse errichtet werden. Zulässig ist auch die Errich- 
tung mehrerer Ausschüsse in einem Betriebe, je für eine Betriebs- 
abteilung, da in großen Betrieben die Lohn= und Arbeitsverhält- 
nisse und die Beschäftigungsart in den verschiedenen Abteilungen 
sehr verschieden sein können. Auch die Art der Bildung der Aus- 
schüsse ordnet das Gesetz in den wichtigsten Punkten so, daß eine 
Einwirkung des Arbeitgebers ausgeschlossen, die Freiheit der Wah- 
len gesichert und die Vertretung aller innerhalb der Arbeiterschaft 
bestehenden Gruppen ermöglicht wird. Wählen und gewählt werden 
können nur die volljährigen Arbeiter des Betriebes oder der Be- 
triebsabteilung, die Ausschuß-Mitglieder werden von den Wäh- 
lern unmittelbar gewählt, die Abstimmung ist geheim, es gelten 
die Grundsätze der Verhältniswahl. Nähere Bestimmungen über 
die Errichtung der Ausschüsse und über die Wahlordnung hat die 
Landeszentralbehörde zu erlassen. Sie wird z. B. zu bestimmen 
haben, ob die Verhältniswahl mit gebundenen Listen erfolgen soll. 
Das Gesetz führt sodann für dieselben Betriebe, also für die 
gewerblichen, im vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe 
Angestellten-Ausschüsse ein, wenn der Betrieb mehr als 50 nach 
dem Versicherungsgesetz für Angestellte versicherungspflichtige An- 
gestellte beschäftigt. Dies ist eine wichtige Neubildung, denn An- 
gestellten-Ausschüsse bestanden bisher in verhältnismäßig wenigen 
Betrieben. Dies lag an der großen Verschiedenheit der Gehalts- 
und Arbeitsverhältnisse der Angestellten in kleinen und mittleren 
Betrieben, welche das Verlangen nach einheitlicher und gemein- 
samer Regelung von Arbeitsbedingungen zurückdrängte. Anderer- 
seits sind aber in den Großbetrieben Gruppen von Angestellten 
vorhanden, deren Arbeitsverhältnisse gleiche oder stark angenäherte 
sind, so daß Vertretung gemeinsamer Interessen in viel stärkerem 
Umfange in Frage kommt und notwendig erscheint. Für diese An- 
gestellten kommt also eine Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber 
in demselben Maße in Betracht wie für die Arbeiter. Aber auch 
die Angestellten mittlerer Betriebe haben gemeinsame Interessen 
zu vertreten, wie Regelung der Arbeitszeit, Errichtung und Ver- 
waltung von Wohlfahrtseinrichtungen. Immerhin ist durch die 
Festsetzung der Zahl von 51 Angestellten die Bildung von An- 
gestellten.-Ausschüssen für den größten Teil der gewerblichen Hilfs- 
ienstbetriebe ausgeschlossen worden. Es ist hierbei noch zu be- 
achten, daß nur die nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte 
versicherungspflichtigen Angestellten berechnet werden, daß also
	        
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