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I7 Hilfsdienstpflicht der
Rechtsanwälte.
Krlegsminislterlum, Nrlegsamt.
fl. 1 Ur. 332. 10. 12. CR. vom 5. 11. 1917. »
Das Kriegsamt niumt Veranlassung, die mit dem
Herrn preußischen Justizminister hetroffene Vereinbarung
über die Regelung der Hilfsdienstpflicht der Rechlsanwälte
sämtlichen Kriegsamtstellen hierdurch mitzuleilen.
Bei Heranziehung von Nechlembälten zum Hilssdleust
soll regelmäßig in der Weise versahren werden, daß die
Kriegramtstelle den für ihren Vezirk zuständigen Oberlandcsgerichtspräsidenten
über die Stellen, für melche die
Verwandung von Nechltsanmälten in Aussicht genommen ist,
unterrichtet und dabei gleichze#tig, soweit angüngig, nähere
Angaben darüber macht, in welchen Orten, in welchem Umfange
und gegen welche Vergütung die Heranziehung erfolgen
soll. Der Oberlandesgerichlsprüsident wird dem
Vorstande der Ammaltskamier von der beabsichtigten Verwendung
von Rechtsanwälten alsbald Kenninis geben und
die ihm darauf vom Vorstand auf Grund freiwilliger Meldung
als geeignet und bereit bezeichneten Anwälte der
KFriegsamtstelle namhaft machen, soweit gegen die Vorschläge
des Vorstandes keine besonderen Bedenken bestehen.
Sollte es an freiwillig sich meldenden, geeigneten Anwälten
fehlen, so hat der Oberlumdesgerichkspnräsident nach
Auhörung des Vorflandes der Auwaltskammer unter eingebender
Würdigung der pertönlichen, wirtschafrlichen und
veruslichen Verhäfstuisse zu prüsen, welche Anwälte für entbehrlich
zu erachten und in welcher Neihenfolge sie einzltzirhen
sind. Die Vorschläge detz Oberlandeßgerichtspräsidenten
werden vom Herrn JIustizminister einer Nachprüfung
unterzogen, und, sofern sich dabei keine Bedenken ergeben,
an das Kriogsamt weilergeleitet werden.
Zum Hüsfedienste werden die Reichtsanwälte in einer
ihre Vorufsansübung möglichst schononden Meise zu beschaftigen,
insbesondere, someit angängig, an ihrem Wohnort
oder in dessen Nähe und unter Befreiung für gewisse
Stunden am Tage oder für gewisse Tage in der Woche
heranzuziehen sein.
Die Einberufungsausschüsse haben sich treng an diese
Vereinbarung zu halten; sie können daher mit besonderen
schriftlichen Auflorderungen gemäß § 7 Abs. 2 und mit der
Ueberweijsung gegen Nechisanwälte nur insoweit vorgehen,
als diese auf Grund der vom Herrn JIunstizminister gebilligten
Vorschläge der Oberlandesgerichtspräsidenten namhaft
gemacht sind.
Iieranziehung der Herzte zum
baterländischen Hilfsdienit.
Kriegsminlssterlum, Krlegsaomt.
Nr. 176/10. 17. HZS. 6. vom J. II. 1917.
RuZug.
Um die Verwendung der an einzelnen Orten über das
Bedürfnis vorhandenen Nerzte in anderen nicht genügend
ärztlich versorgten Bezirken im Wege des Hilfsdienstes
sicherzustellen, hat das Kriegsamt in einem Erlaß vom
B. 11.17 — Nr. 176. 10. 17 A8S. 6 — eingehende Richtlinien
aufgestellt. Danach sollen die Kriegsamtstellen die
Frage, ob an bestimmten Orten ihres Bereiches eine das
berechtigte Bedürfnis der Bevölkerung übersteigende Zahl
von Aerzten vorhanden ist, gemeinsam mit dem Sanitätsamt
des zuständigen stellvertretenden Generalkommandos,
dem Regierungspräsidenten und der Aerztekammer prüfen.
4 Krlegsamt. Hmtliche Mlitellungen und Hachrichten
Nummer 33
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Soweit eine Vermenbung der als überzählig erkannten
NAerzte im Bereiche der Kriegsomtstelle nicht möglich ist,
verfügt über sie das Kriogsamt im Einvernehmen mit der
obersien Medizinalbehörde des beteiligten Bundesltagts.
Für die Einberufung dieiser Aerzte zum Hilfsdienst
gilt die Besonderheit, daß sie nur auf ausdrückliche An—
weisung der Kriegamtstelle erfolgen darf, und daß üle
Vermilllung durch die Hilisdienstmeldestelle hier fortfällt.
Die Beschäftigung des hillsdienstpflichtigen Arzles in
dem Notorte ist in der Weise gedacht, daß die zustämdige
Gemeinde oder der Gemeindeverband mit ihm einen Vortrag
abschließt, in dem die Gewähr für ein Mindesteinkommaon
sübernommen wird.
Damit auch im Streitverfahren mit der erforderlichen
Syuchkunde verfahren wird, ist endlich angeordnet worden,
daß bei jeder Entscheidung des Feststellungsausschusties über
die Hilsodienstpflicht eines Arztes ein Medizinalbeamter
als Beisitzer (höherer Verwaltungsbeamter) mibwirken mus.
* Rohftoffe
se#ssi#ssseeste#ssssto#eoess#osesssse#crossouonsetet c100 T rdTAC„ &442 T1,.
Berichte der Kriegs-Rohftoff-Hbteilung.
Eisen.
Weitere Erläuterungen zur
Bekanntmachung
Nr. E. 50.8. 17. K.R.R.
betressenbd BVeschlugnahme und Bestandserhehung von Stab-, Formund
Moniereisen, Stall= und Formstalll, Blechen und Nöhren aus
Eisen und Siahl, Granguß, Temperguß, Stahlguß vom 10. 10. 17.
(90. Nr. 10. 1. 17. V.)
Der Beaustragte des Kriegsministeriums bei der
Metall-Beratungs- und Verteilungsstelle für den Maschinenbau
verössentlicht nachfstehende Ergüänzung Nr. Bb 100. 11.
17. V. seiner in Nummer 32 des „Kriegsamt“ bekanntgegebenen
Erläuterungen zu obiger Bekanntmachung.
Betrifft: Fabrikationscinrichtungen und Betriebsanlagen.
Zu 1. Aeuderungen gegenüber dem bisherigen Zustand.
Die Einwilligung des Beauftragten ist auch für die
unter Abschnitt C 1 der Verfügung der Rohstahl-Ausgleichstelle
vom 5. 4. 17 aufgeführten Fälle von Fabrikationseinrichtungen
und Betriebsanlagen erforderlich. Das Rundchreiben
20 des Deutschen Stahlbundes und die Verfügung
er Nobstabl-Ansgleichstelle vom 5. 4. 17 sind nur noch in
Gültigkeit, soweit es sich nicht um Fabrikationseinrichtungen
und Betriebsanlagen handelt.
Zu 2. Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen.
Nähere Erklärung siehe § 7 der Beschlagnahmeverfügung.
Als Fabrikationseinrichtungen und Betriebsanlagen
im Sinne der Beschlagnahmeverfügung sind nicht
aufzufassen:
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte (mit Ausnahme
der einer gewerblichen Verarbeitung landwirtschaftlicher
Produkte dienenden, wie Molkerei., Müllerei.,
Brennereimoschinen usw.). Anträge auf Ausstellung
von Bezugscheinen können jedoch trotzbem gestellt
werden.
Wasserfahrzeuge jeder Art mit allen ihren Einrichtungen.
Straßen- und Eisenbahnfahrzeuge.