Vorbemerkung.
Der Krieg hat eine fast unübersehbare Zahl behördlicher
Maßnahmen auf allen Gebieten des öffentlichen
und privaten Lebens gezeitigt. Auch die Militärbefehlshaber
haben auf Grund der Befugnisse, die
ihnen nach dem Kriegszustandsgesetz und infolge des
Übergangs der vollziehenden Gewalt zustehen, eine
große Anzahl polizeilicher und wirtschaftlicher Angelegenheiten
geregelt. Eine übersichtliche Zusammenstellung
ihrer Anordnungen erscheint für die Vollzugsbehörden
wie auch für weitere Kreise der Bevölkerung
erwünscht.
In die vorliegende Zusammenstellung sind alle
vom stellv. Generalkommando I. bayer. Armee- Korps
bis zum 31. Januar 1917 erlassenen Anordnungen
aufgenommen, soweit sie allgemeiner Natur und zur
Veröffentlichung geeignet sind. Von Zentralstellen
ausgehende Bestimmungen sind in der Regel nicht
aufgenommen; insbesondere ist die für das ganze
Reich gleichmäßig ergangene Regelung der Kriegsrohstoffbeschlagnahme
nicht berücksichtigt. Dagegen
wurden auch außer Kraft getretene Anordnungen mitveröffentlicht
und durch kleineren Druck kenntlich gemacht;
ihre Aufnahme soll einen Überblick über die
Entwicklung der Materie gewähren, zumal manche
dieser Bestimmungen für die nachfolgende Regelung
im Reich oder den Einzelstaaten von maßgebendem
Einfluß gewesen sind.