Volltext : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Vorbemerkung.

Der  Krieg  hat  eine  fast  unübersehbare  Zahl  behördlicher
  Maßnahmen  auf  allen  Gebieten  des  öffentlichen
  und  privaten  Lebens  gezeitigt.  Auch  die  Militärbefehlshaber
  haben  auf  Grund  der  Befugnisse,  die
ihnen  nach  dem  Kriegszustandsgesetz  und  infolge  des
Übergangs  der  vollziehenden  Gewalt  zustehen,  eine
große  Anzahl  polizeilicher  und  wirtschaftlicher  Angelegenheiten
  geregelt.  Eine  übersichtliche  Zusammenstellung
  ihrer  Anordnungen  erscheint  für  die  Vollzugsbehörden
  wie  auch  für  weitere  Kreise  der  Bevölkerung
  erwünscht.

In  die  vorliegende  Zusammenstellung  sind  alle
vom  stellv.  Generalkommando  I.  bayer.  Armee-  Korps
bis  zum  31.  Januar  1917  erlassenen  Anordnungen
aufgenommen,  soweit  sie  allgemeiner  Natur  und  zur
Veröffentlichung  geeignet  sind.  Von  Zentralstellen
ausgehende  Bestimmungen  sind  in  der  Regel  nicht
aufgenommen;  insbesondere  ist  die  für  das  ganze
Reich  gleichmäßig  ergangene  Regelung  der  Kriegsrohstoffbeschlagnahme
  nicht  berücksichtigt.  Dagegen
wurden  auch  außer  Kraft  getretene  Anordnungen  mitveröffentlicht
  und  durch  kleineren  Druck  kenntlich  gemacht;
  ihre  Aufnahme  soll  einen  Überblick  über  die
Entwicklung  der  Materie  gewähren,  zumal  manche
dieser  Bestimmungen  für  die  nachfolgende  Regelung
im  Reich  oder  den  Einzelstaaten  von  maßgebendem
Einfluß  gewesen  sind.