4 Allgemeine Einleitung.
einem Bundesstaat. In beiden Fällen treten die vereinigten
Staaten dritten Staaten gegenüber als ein völkerrechtliches
Ganzes auf, ausgestattet mit ständigen Einrichtungen zur Er-
reichung des Bundeszweckes und unter einer Zentralgewalt
vereinigt. Der Unterschied dagegen ist folgender: Im
Staatenbund bleiben die einzelnen Staaten in ihren staat-
lichen Rechten völlig uneingeschränkt, der durch Vereinigung
der Staaten geschaffene Zentralstaat steht nicht über ihnen.
Anders im Bundesstaat: In diesem gibt es nicht nur
Einzelstaaten, sondern darüber auch einen völlig ausgebauten
Gesamtstaat. Die Bundesgewalt hat ihre eigenen Behörden
und steht als Oberhaupt über den einzelnen Staatsregierungen,
welche in ihrer staatlichen Selbständigkeit zum Nutzen des
Gesamtstaates mehr oder weniger beschränkt werden. Der
Bundesstaat schlingt also um die Untertanen der einzelnen
Staaten ein nationales Band, er vertritt das vereinigte Volk.
Der Staatenbund — wie der vormalige Deutsche Bund —
ist somit im wesentlichen nur eine politische Genossenschaft ohne
festen inneren Halt, die Zentralgewalt ist machtlos; der
Bundesstaat dagegen — wie das Deutsche Reich —, welcher
die Bildung eines einheitlichen, mächtigen, nationalen Gesamt-
reiches ermöglicht, ist ein wirklicher Staat. Diese Staatsform
verdient daher den Vorzug vor dem Staatenbunde.
Weitere besondere Formen der zusammengesetzten Staaten
sind endlich die Personalunion und die Realunion. Jene
liegt vor, wenn mehrere selbständige Einzelstaaten unter dem-
selben Fürsten infolge zufälliger Übereinstimmung der
Thronfolgeordnungen vereinigt sind; die Vereinigung ist daher
in der Regel vorübergehend. So standen das Königreich
der Niederlande und das zum Deutschen Zollvereine gehörende
Großherzogtum Luxemburg zu einander im Verhältnis der
Personalunion, welche mit dem Ableben des Königs Wilhelm III.
der Niederlande 1890 entfiel; so war zur Zeit der Reformation