96 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
zur Zeit 51,9 Mill. — ). Ebenso ist eine Tilgung der Reichs-
anleihen genau geregelt worden (s. nachstehend S. 97 unter III).
II. Im Jahre 1913 machte die umfassende Vermehrung
der Friedensstärke des Heeres (S. 90) außergewöhnliche
Finanzmaßnahmen erforderlich. Galt es doch zur Kosten-
deckung einmalig 900 Millionen und jährlich einen Mehr-
bedarf von 190 Millionen J zu beschaffen. Die einmalige
Deckung ist dabei opferwillig und vom deutschen Volke und
seinen Fürsten durch einen allgemeinen und außerordentlichen
einmaligen Wehrbeitrag aufgebracht; er ist 1914 bis 1916
in drei Teilzahlungen zur Hebung gelangt und hat über
1130 Millionen & erbracht. Die Berechnung der Abgabe
erfolgte nach dem Gesetze vom 3. Juli 1913 (RGl. S. 505)
sowohl vom Vermögen wie vom Einkommen auf Grund des
Vermögensstandes vom 31. Dezember 1913.
Zur fortlaufenden Deckung der jährlichen Mehrkosten
wurden verschiedene steuerliche Maßnahmen vorgesehen, be-
sonders durch Übergang der Stempelabgaben für Versicherungen
auf das Resch (S. 74) und Erhöhungen beim Zucker und den
Erbschaften. Die Hauptsache bildete jedoch die als Ergänzung
des Wehrbeitrages neu geschaffene fortlaufende Besteuerung des
Vermögenszuwachses; sie ist als „Besitzsteuergesetz"“
vom 3. Juli 1913 im REBl. S. 524 veröffentlicht und mit
einem Jahresertrage von 90 Millionen veranschlagt.
Die Besitzsteuer läßt den Vermögensstamm unberührt,
trifft aber den Zuwachs, der im Vermögen eines Steuer-
pflichtigen durch eigenen Erwerb oder Schenkungen und Erb-
schaften innerhalb eines Zeitraumes von drei zu drei Jahren
eintritt. Die Steuerpflicht ist beschränkt auf natürliche
(physische) Personen. Ausgehend von dem Vermögensstande
am Stichtage der einmaligen Wehrvermögenssteuer, dem
31. Dezember 1913, ist erstmalig zum 1. April 1917 die Er-
mittelung des Zuwachseserfolgt, der im Vermögen jedes Einzelnen